Rz. 10

Zunächst ist die Herabsetzung zu prüfen.

 

BGH, Urt. v. 21.9.2011 – XII ZR 121/09

Bei der Prüfung der Unterhaltsbegrenzung nach § 1578b BGB ist zunächst eine Herabsetzung bis auf den eigenen angemessenen Bedarf nach § 1578b Abs. 1 BGB zu prüfen (vgl. Urt. v. 17.2.2010 – XII ZR 140/08, FamRZ 2010, 629, 633).

Denn die Herabsetzung ist für den Unterhaltsschuldner weniger einschneidend als die Befristung.

 

BGH, Urt. v. 23.11.2011 – XII ZR 47/10

Jedoch hat der Gesetzgeber mit § 1578b BGB den Bestand der bis dahin einer Befristung nicht zugänglichen nachehelichen Unterhaltstatbestände nicht nur hinsichtlich der Dauer, sondern auch bezogen auf die Höhe des Unterhalts einer Revision unterzogen. Nicht nur dass diese erstmals befristet werden können, mit § 1578b Abs. 3 BGB hat der Gesetzgeber zudem ausdrücklich die Möglichkeit geschaffen, Herabsetzung und Befristung zu kombinieren (BT-Drucks 16/1830 Seite 19). Damit kann die Herabsetzung im Rahmen der Billigkeitsabwägung von nun an nicht mehr isoliert betrachtet werden, sondern muss immer auch im Lichte einer kumulativ oder aber auch alternativ möglichen Befristung gesehen werden. Dadurch bekommen die jeweils anzusetzenden Maßstäbe ein anderes Gewicht. Während nach altem Recht die Herabsetzung das einzige und damit auch das einschneidendste Mittel darstellte, um den Unterhalt zu begrenzen, stellt es jetzt das mildere Mittel im Verhältnis zur Befristung dar.

Denn die Herabsetzung hat lediglich zur Folge, dass der Unterhaltsberechtigte (nur noch) so gestellt wird, wie er ohne Ehe und Kindererziehung stünde.

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