Rz. 8

In erster Linie ist selbstverständlich der Vollmachtgeber zum Widerruf der Vollmacht berechtigt, wenn er mit dem Bevollmächtigten nicht mehr zufrieden ist.

Dieser Fall ist in der anwaltlichen Praxis selten, weil sich der geistig rege Vollmachtgeber regelmäßig auch ohne anwaltlichen Beistand zu helfen weiß.

Problematisch sind die häufigeren Fälle, in denen der Vollmachtgeber nicht mehr geschäftsfähig ist bzw. erhebliche Zweifel an seiner Geschäftsfähigkeit bestehen.

Die Initiative zum Widerruf der Vollmacht geht dann oft von Angehörigen aus, die meinen, man müsse nun dringend etwas unternehmen.

 

Rz. 9

 

Hinweis

Bei eigenen Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers darf der Rechtsanwalt zwar gutgläubig sein und zügig den Widerruf erklären. Er sollte aber gleichzeitig anregen, zeitnah ein psychiatrisches Attest über die geistige Verfassung beizubringen, mit dem die Geschäftsfähigkeit notfalls bewiesen werden kann.[5]

 

Rz. 10

Da der Widerruf eine einseitige Willenserklärung ist, kann ein nicht geschäftsfähiger Vollmachtgeber keinen Widerruf erklären. Dann wäre ein Betreuungsverfahren zur Bestellung eines Kontrollbetreuers auf den Weg zu bringen.

[5] Die zeitnahe gerichtliche Beweissicherung dürfte schwierig sein, da für eine Feststellungsklage möglicherweise das Feststellungsinteresse fehlt, vgl. OLG Koblenz FamRZ 2003, 542.

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