Leitsatz (amtlich)

1. Künftige Erbfallforderungen können nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Lebzeitige Feststellungen zum Geisteszustand des späteren Erblassers sind allenfalls in einem selbstständigen Beweisverfahren zu treffen.

2. Bleibt offen, ob eine Vertragspartei geschäftsfähig war, geht das zu Lasten dessen, der die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts behauptet, wenn kein allgemeiner Zustand nach § 104 Nr. 2 BGB feststeht.

 

Normenkette

ZPO §§ 256, 485; BGB § 104 Nr. 2, §§ 105, 312 a.F., § 311b Abs. 4 n.F.

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Aktenzeichen 4 O 51/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des LG Mainz vom 13.11.2001 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger ist nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 10.000 EUR abzuwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe stellt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien sind Geschwister. Ihre Eltern waren Eigentümer eines Hauses, das sie im Jahre 1980 in zwei Eigentumswohnungen aufteilten. Im Zusammenhang damit übertrugen sie eine der Wohnungen auf den Kläger, der sich im Gegenzug zu etwa erforderlichen Pflegeleistungen und außerdem zu Zahlungen verpflichtete, die der Beklagten und der weiteren Schwester zugute kommen sollten. Darüber hinaus wurde damals unter Beteiligung des Klägers ein Erbvertrag geschlossen, durch den die Eltern der Parteien ihre drei Kinder zu Schlusserben einsetzten, wobei sie dem Kläger gleichzeitig ohne Anrechnung auf dessen Erbteil die zweite, bei ihnen verbliebene Wohnung vermachten.

Diese Wohnung nutzte die Mutter nach ihrer Verwitwung als nunmehrige Alleineigentümerin. Ab Oktober 1998 wurde sie dort vom Kläger mit Essen versorgt. Von Januar 1999 an war sie bei der Beklagten untergebracht, ehe sie Mitte des Jahres 2000 nach einem kurzen Klinikaufenthalt in ein Altenpflegeheim zog.

Seit dem 29.4.1999 steht die Mutter unter der Obhut eines Betreuers. Dies geht auf eine Anregung des Gesundheitsamtes zurück, das am 9.4.1999 eine zerebralsklerotisch bedingte Verwirrtheit attestierte, nachdem noch bei einer vorangegangenen Untersuchung vom 8.2.1999 eine allseitige Orientierung festgestellt worden war.

Zwischenzeitlich, nämlich am 17.3.1999, übertrug die Mutter die ihr gehörende Eigentumswohnung unter Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts auf die Beklagte. Diese sagte ihrerseits für den Fall von Krankheit oder Gebrechlichkeit Pflegedienste in ihrem Hause oder bei einer Unterbringung in einem Heim finanzielle Leistungen zu, soweit die Einkünfte der Mutter nicht kostendeckend sein sollten.

Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger die Feststellung beantragt, dass die Wohnungsübertragung auf die Beklagte – mangels Geschäftsfähigkeit der Mutter – unwirksam ist, hilfsweise, dass er nach dem Tod der Mutter einen bereits jetzt durch Vormerkung sicherbaren Anspruch auf Wohnungsherausgabe gegen die Beklagte habe. Dieses Begehren hat das LG nach der Vernehmung zahlreicher Zeugen und der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen. Es hat gemeint, dass sich eine Geschäftsunfähigkeit der Mutter für den Zeitpunkt des Übertragungsakts nicht mit der nötigen Sicherheit erkennen lasse und dass darüber hinaus auch der in zweiter Linie verfolgte Herausgabeanspruch nicht bestehen könne, weil die Mutter eigene Belange verfolgt habe. Das greift der Kläger in Erneuerung seines Verlangens mit der Berufung an, indem er die Beweiswürdigung durch das LG rügt.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und ihrer Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist ohne Erfolg. Es verbleibt bei der abweisenden Entscheidung des LG.

1. Vieles spricht dafür, dass die Klage nicht lediglich unbegründet, sondern darüber hinaus schon unzulässig ist. Das gilt sowohl für den Haupt- als auch für den Hilfsantrag.

Der Kläger begehrt in erster Linie eine Feststellung dahin, dass die Wohnungsübertragung, die die Mutter der Parteien mit Vertrag vom 17.3.1999 vornehmen wollte, nicht zustande kam und deshalb die Eigentumsverhältnisse unverändert blieben. Insofern macht er nicht nur, was von vornherein unzulässig wäre (BGH v. 25.2.1982 – II ZR 174/80, BGHZ 83, 122 [125 f.] = MDR 1982, 554 = AG 1982, 158; v. 16.6.1993 – VIII ZR 222/92, MDR 1993, 1120 = NJW 1993, 2539 [2540]), die Wirksamkeit einer Rechtshandlung zum Klagegegenstand. Ihm ist vielmehr weitergehend darum zu tun, Rechtsbeziehungen zu klären, die unter dem Gesichtspunkt der §§ 894, 985 BGB im Verhältnis zur Beklagten bestehen. Dabei kann es allerdings gegenwärtig nur um die Anspruchsberechtigung der Mutter der Parteien gehen. Entsprechende eigene Rechte des Klägers sind vor dem Hintergrund des § 2039 BGB lediglich mit Blick auf die Zukunft berührt, wenn es sich darum handelt, nach dem Tod der Mutter die Ansprüche der erbvertraglich eingesetzten Erbengemeinschaft gegen die Beklagte durchzusetzen.

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