1. Rechtliche Grundlagen

 

Rz. 112

Präventiv kommt es bei der Abwehr eines Missbrauchs schon bei der Auswahl des Bevollmächtigten darauf an, eine vertrauenswürdige und geeignete Person aus dem nächsten familiären und persönlichen Umfeld mit der Aufgabe zu betreuen (vgl. dazu Rdn 46 ff.). Sollte dies nicht der Fall sein, sollte von einer Erteilung der Vollmacht abgesehen werden. Eine Betreuung wäre in diesem Fall vorzugswürdig.

 

Rz. 113

Für den Missbrauch einer Vorsorgevollmacht gelten die allgemeinen Grundsätze zum Missbrauch der Vollmacht.[171] Das Risiko des Vollmachtsmissbrauchs trägt also der Vertretene. Eine Prüfungspflicht des Vertragspartners besteht nur bei objektiver Evidenz des Missbrauchs, wobei aber massive Verdachtsmomente vorliegen müssen.

 

Rz. 114

Darüber hinaus wird bei der postmortalen Vollmacht für einen Missbrauch vorausgesetzt, dass das Handeln des Vertreters sich ausnahmsweise als eine unzulässige Rechtsausübung darstellt (§ 242 BGB) oder gegen die guten Sitten verstößt (§ 138 BGB). Ob ein solcher Ausnahmetatbestand vorliegt, lässt sich nur anhand sämtlicher Umstände des Einzelfalls beantworten. Dabei kann nicht auf die Interessen der Erben abgestellt werden, vielmehr wirken die Interessen des Erblassers fort und sind deshalb zu berücksichtigen.[172]

 

Rz. 115

Zur Abwendung eines Vollmachtsmissbrauchs besteht die Möglichkeit des Widerrufs der Vollmacht (vgl. dazu Rdn 125 ff.). Dass das Widerrufsrecht häufig keinen Schutz gewährt, weil der Widerruf zu spät erklärt wird, ist im Hinblick auf den Zweck einer Vollmachtserteilung, den Bevollmächtigten unabhängig vom Willen des Vollmachtgebers tätig werden zu lassen, nicht auszuschließen.

[172] BGH NJW 1969, 1246; Trapp, ZEV 1995, 314.

2. Ausgestaltung des Innenverhältnisses

 

Rz. 116

Um seine Interessen optimal berücksichtigt zu wissen und um der Gefahr des Missbrauchs der Vollmacht entgegenzuwirken, bedarf auch das zugrunde liegende Innenverhältnis bzw. das sog. Grundverhältnis einer sorgfältigen Regelung.[173] Wenngleich Vollmacht und Grundverhältnis voneinander unabhängig sind, bestimmen sich alle Rechte und Pflichten wegen der Ausübung der Vollmacht, aber auch die Frage des Erlöschens nach dem Grundverhältnis.

 

Rz. 117

Fragen der Vergütung des Bevollmächtigten, Beschränkungen im Innenverhältnis, Anordnungen des Vollmachtgebers zur Ausübung, Haftungsbeschränkungen des Bevollmächtigten und eine eventuelle Abbedingung von Pflichten des Bevollmächtigten wegen Auskunfts-, Herausgabe- und Rechnungslegungspflichten, die im Rahmen der §§ 666, 667 BGB bestehen können, müssen hier detailliert geregelt werden. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf Schenkungen, die im Namen des Bevollmächtigten getätigt werden dürfen oder nicht, auch nach § 181 BGB an den Bevollmächtigten selbst. Der Anspruch auf Auskunfts- und Rechnungslegung kann einer Vorsorgevollmacht vollständig individualvertraglich abbedungen werden.[174] Hintergrund ist, dass es sich bei dem § 666 BGB um dispositives Recht handelt.[175]

Vorzugswürdig wäre dies nur, wenn lediglich dem Vollmachtgeber nahestehende Personen teilweise die Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht abbedungen werden, wobei sich die jeweils einzusetzenden Beträge an den Lebensverhältnissen des Vollmachtgebers zu orientieren haben.

Eine Abbedingung dieser Pflichten birgt großes Konfliktpotential nach dem Tod des Erblassers in sich und birgt auch zu Lebzeiten schon die Gefahr, dass der Vollmachtgeber benachteiligt werden kann, ohne dies zu merken, sei es aus Unvermögen oder mangelhafter Kontrolle. Für den Fall, dass der Vollmachtgeber bereits zum Zeitpunkt der Vollmachterteilung Konfliktpotential erahnt, sollte für den Fall der zu beanstandenden Vermögensverwaltung über die Vorlage der Rechnungslegung bei einem Kontrollbetreuer gesprochen werden:

 

Rz. 118

Muster 2.1: Teilweise Abbedingung der Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht durch Regelung im Innenverhältnis

 

Muster 2.1: Teilweise Abbedingung der Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht durch Regelung im Innenverhältnis

Muster: Teilweise Abbedingung der Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht durch Regelung im Innenverhältnis

Es wird vereinbart, dass die Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht nur bei Rechtsgeschäften besteht, die einmalig einen Betrag in Höhe von _________________________ EUR oder monatliche Ausgaben in Höhe von _________________________ EUR übersteigen. Sollte der letztere Betrag insgesamt in dem Monat überschritten werden, so ist insgesamt, und nicht nur betreffend des überschießenden Betrags, Auskunft zu geben und Rechnung zu legen. Im Übrigen wird die Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht abbedungen. Die Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht hat bis zum _________________________ des jeweiligen Jahres geordnet mittels Vorlage der Kontoauszüge nebst Belegen zu erfolgen.

Sofern der Auftraggeber die Vermögensverwaltung beanstandet und keine Entlastung erteilt oder nicht mehr in der Lage ist, eine Entlastung zu erteilen, ist die Rechnungslegung unverzüglich dem Kontrollbevollmächtigten vorzulegen.

 

Rz. 119

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