Rz. 208

Die Vertretungsmacht des Betreuers lässt die Geschäftsfähigkeit des Betreuten unberührt, die Anordnung einer Betreuung an sich setzt keine Geschäftsunfähigkeit voraus.[279] Sofern der Betreute also nicht nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig ist oder für den betreffenden Geschäftsbereich kein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 BGB (§ 1903 BGB a.F.) angeordnet wurde, bleibt er selbstständig handlungsfähig. Daher kann es zu widersprechenden Rechtsgeschäften und Prozesshandlungen zwischen Betreutem und Betreuer kommen. Die allgemeinen Grundsätze des Vertretungsrechts sind dann anwendbar mit der Folge, dass letztlich nur bei einem kollusiven Zusammenwirken zwischen Betreuer und Drittem von einer Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts gem. § 138 BGB ausgegangen werden kann; der Betreute wird nicht verpflichtet.[280] Bei rechtlich widersprechenden Rechtsgeschäften, wie beispielsweise der Verfügung über denselben Gegenstand, gilt das Prinzip der zeitlichen Priorität, solange kein Einwilligungsvorbehalt gemäß § 1825 BGB besteht.[281] Rechtlich nicht kollidierende, aber wirtschaftlich sinnlose Rechtsgeschäfte können nur nach allgemeinem Zivilrecht (Anfechtung, Kündigung etc.) rückabgewickelt werden. Das Betreuungsrecht sieht kein besonderes Widerrufsrecht vor.

[279] Grüneberg/Götz, Vor § 1814 Rn 4.
[280] Grüneberg/Ellenberger, § 164 Rn 13; betreffend die Haftung und des Schadensersatzes vgl. Grüneberg/Sprau, § 826 Rn 21, 23.
[281] Grüneberg/Götz, § 1823 Rn 6.

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