Rz. 55

Dem Missbrauch der Vollmacht wird am besten durch eine sorgfältige Auswahl des Bevollmächtigten vorgebeugt. Der Bevollmächtigte muss eine absolute Vertrauensperson sein, damit die Erfüllung der Wünsche und des mutmaßlichen Willens des Vollmachtgebers gewährleistet ist.

Grundvoraussetzungen für einen geeigneten Bevollmächtigten sind:

ein gegenseitiges und schon über einen längeren Zeitraum bestehendes Vertrauensverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem;
insbesondere bei Vollmachten im persönlichen Bereich: Kenntnis und Verständnis der Grundeinstellung und der Wünsche des Vollmachtgebers;
insbesondere bei Vollmachten im persönlichen Bereich: Fähigkeit und Zeit, die Wünsche des Vollmachtgebers gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber Ärzten und dem Betreuungsgericht, vertreten zu können;
Kenntnisse und Sachverstand hinsichtlich aller vermögensrechtlich anfallenden Aufgaben.
 

Rz. 56

 

Praxistipp

Dabei ist aber auch zu beachten, dass es bei einem Bevollmächtigten, der verwandtschaftliche oder freundschaftliche Bindung zum Vollmachtgeber hat, in gewissen Entscheidungssituationen u.U. zu Konflikten mit eigenen Bedürfnissen und Interessen kommen kann. Sollten hier bereits Probleme dahin gehend auftauchen, dass im eigenen Umfeld des Vollmachtgebers keine geeignete Person gefunden werden kann, sollte von einer Bevollmächtigung im Zweifel abgeraten werden.

 

Rz. 57

Ist eine Vollmacht zunächst wirksam erteilt, missbraucht der Bevollmächtigte diese jedoch zum Nachteil des Vollmachtgebers, kann eine Betreuung angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für das Betreuungsgericht erkennbar sind.[107]

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