Rz. 207

Gemäß § 1823 BGB (§ 1902 BGB a.F.) vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich in seinem Aufgabenkreis (§ 1815 BGB). Er hat dabei die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.[277] Es wird jedoch aufgrund der Neuformulierung der Überschrift und des Textes durch die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts deutlich, dass die Betreuung an sich die Vertretungsmacht des Betreuers gem. § 164 BGB begründet, dieser fortan bei jeder Vertretungshandlung gesondert prüfen muss, ob der Betreute nicht selbst handeln kann. Er soll von seiner Vertretungsmacht nur dann Gebrauch machen, wenn dies gem. § 1821 Abs. 1 S. 2 BGB erforderlich ist und es dem Wunsch des Betreuten entspricht. Die rechtliche Handlung ist jedoch wirksam (§§ 177 ff. BGB), auch wenn der Betreuer im Innenverhältnis nicht hätte handeln dürfen.[278] In diesem Fall haftet er gem. § 1826 BGB. Erachtet das Betreuungsgericht die Betreuung nur für bestimmte Aufgabenbereiche für notwendig, kann eine Erweiterung der Befugnisse des Betreuers durch eine Vollmachtserteilung erfolgen. Ist der Betreuungsfall jedoch bereits eingetreten, scheitert eine Vollmachtserteilung in der Regel an der mangelnden Geschäftsfähigkeit des Betreuten.

[277] Grüneberg/Götz, § 1823 Rn 2.
[278] Grüneberg/Götz, § 1823 Rn 1.

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