Rz. 9

Originär dienen Vorsorgevollmachten der lebzeitigen Absicherung der eigenen, auch vorübergehenden, Handlungsunfähigkeit.[10] Sinnvoll kann eine Erweiterung auch auf eine trans- und postmortale Wirkung sein, da mit der Testamentserrichtung im Weiteren nur selten alle erforderlichen Vorsorgemaßnahmen für den Todesfall getroffen sind. Die Überlastung der Gerichte und Streitigkeiten unter den Erben führen nicht selten dazu, dass über den Nachlass bis zu einem halben Jahr oder länger nach dem Erbfall nicht verfügt werden kann. Wenngleich auch die Möglichkeit besteht, per letztwilliger Verfügung auch einen Testamentsvollstrecker einzusetzen, besteht dennoch ein Vakuum bis zur Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses.

Die Problemlösung liegt in der Erteilung entweder einer postmortalen Vollmacht, d.h. einer Vollmacht, die erst mit dem Tod wirksam wird, oder der Erweiterung des Wirkungsbereichs einer Vorsorgevollmacht im Sinne einer transmortalen Vollmacht über den Tod hinaus. So kann der Bevollmächtigte sofort mit Eintritt des Erbfalls handeln. Dies sichert die kontinuierliche Vermögensverwaltung bis zu der Erteilung des Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses. Die trans- oder postmortale Vollmacht kann jedoch auch weiterhin selbstständig neben der Testamentsvollstreckung stehen und dem Vollmachtnehmer eigenständige Befugnisse neben dem Testamentsvollstrecker verleihen.[11] Diese kann die Testamentsvollstreckung ergänzen.[12] Dadurch wird gewährleistet, dass Verbindlichkeiten in Zusammenhang mit der Beerdigung vom Nachlass beglichen werden können und auch die Verwaltung von Wertpapierdepots und anderen Vermögensteilen des Erblassers effektiv weiterbetrieben werden kann.

[12] Werner, ErbR 2023, 13, 14; zur Reichweite sowie der gegenseitigen Einschränkung der Rechte, vgl. S. 16.

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