Rz. 79

Die Folgeprämien werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig, Ziff. 11.3.1 AUB 08/99. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der VN ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, er hat die verspätete Zahlung nicht zu vertreten, Ziff. 11.3.2 AUB 08/99.

Der VR kann auf Kosten des VN diesen in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Diese Fristsetzung ist nur wirksam, wenn dabei die rückständigen Beträge der Prämie sowie die Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angegeben werden. Dies ist mit einem Hinweis auf die Folgen des fehlenden Versicherungsschutzes (Ziff. 11.3.3 AUB 08/99) und der Kündigungsmöglichkeit (Ziff. 11.3.4 AUB 08/99) zu verbinden.

Wurde der VN mit der Zahlungsaufforderung entsprechend informiert und ist er nach Ablauf der Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, Ziff. 11.3.3 AUB 08/99, § 38 Abs. 2 VVG n.F. Bei entsprechendem Hinweis kann der Vertrag auch ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, Ziff. 11.3.4 AUB 08/99.[59]

[59] Zum Ganzen: Terbille-Terbille, § 2 Rn 164 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge