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Muster 2.2: Vermächtnisanordnung bei Berliner Testament

 

Muster 2.2: Vermächtnisanordnung bei "Berliner Testament"

§ _________________________

Vermächtnis über Vermögenswerte aus den jeweiligen Familien

(1) Der Erstversterbende der Ehegatten wendet jeweils die Vermögenswerte, die er aus seiner Familie zu Lebzeiten oder durch Verfügung von Todes wegen erhalten hat bzw. noch erhalten wird, den gemeinsamen Kindern zu gleichen Teilen per Vermächtnis zu. Sollte einer der Vermächtnisnehmer vorversterben oder aus einem sonstigen Grunde nicht Vermächtnisnehmer werden, treten dessen Abkömmlinge entsprechend den Regeln über die gesetzliche Erbfolge an dessen Stelle. Weiter ersatzweise tritt Anwachsung ein. Sollten im Zeitpunkt des Todes keine gemeinsamen Abkömmlinge vorhanden sein, so sind jeweils die Geschwister der Ehegatten Vermächtnisnehmer, das heißt _________________________, geb. am _________________________ ist Vermächtnisnehmer beim Tode der Ehefrau und _________________________, geb. am _________________________ ist Vermächtnisnehmer beim Tode des Ehemannes.

(2) Die Vermögenswerte, die die Ehegatten aus ihren Familien zu Lebzeiten oder durch Verfügung von Todes wegen erhalten haben bzw. noch erhalten werden, sind bei der Ehefrau insbesondere die Beteiligung an der _________________________ GmbH & Co. KG (AG _________________________ HRA _________________________) und die Immobilie _________________________ in _________________________. Bei dem Ehemann sind dies insbesondere die Beteiligung an der _________________________ GmbH & Co. KG (AG _________________________ HRA _________________________) und die Immobilie _________________________ in _________________________. Als Vermögenswerte, die die Ehegatten aus ihren Familien zu Lebzeiten oder durch Verfügung von Todes wegen erhalten haben bzw. noch erhalten werden, gelten auch Surrogate, insbesondere Ersatzinvestitionen, Nachfolgeunternehmen und Tochterunternehmen, unabhängig von der verwendeten Rechtsform. Auch Guthaben auf Gesellschafterkonten oder Instandhaltungsrücklagen der vorbezeichneten Vermächtnisgegenstände werden per Vermächtnis zugewendet.

Optional: Quotennießbrauch für länger lebenden Ehegatten

(3) Der länger lebende Ehegatte erhält im Wege eines Untervermächtnisses einen Quotennießbrauch i.H.v. _________________________ % der laufenden Erträge der Beteiligung des erstversterbenden Ehegatten an der Familie _________________________-KG (Amtsgericht _________________________ HRA _________________________). Dem länger lebenden Ehegatten stehen im Umfang seiner Nießbrauchquote sämtliche auf den Vermächtnisgegenstand entfallenen laufenden Erträge zu. Die Stimmrechte werden allein von dem Vermächtnisnehmer ausgeübt, es sei denn der Gesellschaftsvertrag enthält eine konkrete Regelung für die Ausübung der Stimmrechte (z.B. eine disquotale Stimmrechtsverteilung). Sollte der Vermächtnisgegenstand nach Erfüllung des Vermächtnisses veräußert werden, setzt sich der Nießbrauch nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen in der von dem länger lebenden Ehegatten bestimmten Quote an den Erträgen des Veräußerungserlöses fort.

Alternativ: Nießbrauchoptionsrecht

(4) Dem länger lebenden Ehegatten wird per Untervermächtnis das Recht eingeräumt, auf seine Lebenszeit durch einseitige Erklärung gegenüber dem Vermächtnisnehmer die Einräumung eines quotalen und ggf. auch umfassenden unentgeltlichen Nießbrauchs an den laufenden Erträge der Beteiligung des Erblassers an der Familie _________________________-KG (Amtsgericht _________________________ HRA _________________________) zu verlangen.

(5) Falls der länger lebende Ehegatte von dieser Befugnis Gebrauch macht, wird weiter vereinbart, dass dem länger lebenden Ehegatten im Umfang seiner Nießbrauchquote sämtliche auf den Vermächtnisgegenstand entfallenen laufenden Erträge zustehen. Die Stimmrechte werden allein von dem Vermächtnisnehmer ausgeübt, es sei denn der Gesellschaftsvertrag enthält eine konkrete Regelung für die Ausübung der Stimmrechte (z.B. eine disquotale Stimmrechtsverteilung). Sollte der Vermächtnisgegenstand nach Erfüllung des Vermächtnisses veräußert werden, setzt sich der Nießbrauch nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen in der von dem länger lebenden Ehegatten bestimmten Quote an den Erträgen des Veräußerungserlöses fort. Dies gilt auch für den Fall, dass wesentliche Vermögenswerte der Gesellschaft veräußert werden.

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