Rz. 81

Anders als beim sog. Berliner Testament, in welchem sich die Ehegatten zunächst gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzen und die gemeinsamen Kinder Schlusserben sind, kann der überlebende Ehegatte auch nur Vorerbe und die Kinder Nacherben werden (sog. Trennungslösung, da zwei getrennte Vermögensmassen in der Hand des überlebenden Ehegatten entstehen). Der Vorerbe ist dabei durch die §§ 2113 ff. BGB diversen Beschränkungen unterworfen. Er darf z.B. über Immobilien nicht verfügen und auch keine Schenkungen vornehmen. Von einigen Beschränkungen kann der Erblasser gemäß § 2136 BGB befreien.

 

Rz. 82

Muster 2.6: Vor- u. Nacherbschaft bei Ehegatten mit gemeinsamen Kindern

 

Muster 2.6: Vor- u. Nacherbschaft bei Ehegatten mit gemeinsamen Kindern

§ _________________________

Erbeinsetzung

(1) Die Ehegatten setzen sich gegenseitig zu alleinigen Erben ein.

(2) Der länger lebende Ehegatte ist bezogen auf das von dem Erstversterbenden geerbte Vermögen nur Vorerbe. Nacherben sind die gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen. Sollte eines der gemeinsamen Kinder vor dem Erbfall versterben oder aus einem sonstigen Grunde nicht Erbe werden, treten dessen Abkömmlinge entsprechend den Regeln über die gesetzliche Erbfolge an dessen Stelle. Sind solche nicht vorhanden, so soll der Erbteil des Weggefallenen den anderen Abkömmlingen im Verhältnis ihrer Erbteile nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge anwachsen. Sollten keine eigenen Abkömmlinge vorhanden sein, so ist _________________________ Ersatznacherbe. Die Vererblichkeit und/oder Übertragbarkeit der Nacherbenanwartschaftsrechte ist ausgeschlossen. Der Vorerbe ist von den gesetzlichen Beschränkungen, soweit nachfolgend nicht anders geregelt und soweit rechtlich zulässig, (nicht) befreit.

Optionale Regelung für "taktische" Ausschlagung der Nacherbenstellung:

(3) Für den Fall, dass ein Abkömmling die Nacherbenstellung ausschlägt, um den Pflichtteil nach dem Tod des Erstversterbenden geltend zu machen, sind dessen Abkömmlinge nicht Ersatznacherben. Die Nacherbenanwartschaft wächst dann den anderen Nacherben des Erstversterbenden an. Der Vorerbe kann dann zur Erfüllung der Pflichtteilsansprüche alle oder einzelne Nachlassgegenstände der Vorerbschaft belasten oder verkaufen. Schlagen alle Abkömmlinge die Nacherbenposition aus, um den Pflichtteil nach dem Tod des Erstversterbenden geltend zu machen, so wird der länger lebende Ehegatte insgesamt Vollerbe.

(4) Der länger lebende von beiden Ehegatten und ein jeder für den Fall, dass sie gleichzeitig oder kurz hintereinander aus gleichem Anlass versterben, setzt zu seinen alleinigen und unbeschränkten Erben und Ersatzerben die gemeinsamen Kinder _________________________ und _________________________ sowie evtl. weitere zukünftige gemeinsame Abkömmlinge zu gleichen Teilen ein. Sollte eines der gemeinsamen Kinder vor dem Erbfall versterben oder aus einem sonstigen Grunde nicht Erbe werden, treten dessen Abkömmlinge entsprechend den Regeln über die gesetzliche Erbfolge an dessen Stelle. Sind solche nicht vorhanden, so soll der Erbteil des Weggefallenen den anderen Abkömmlingen im Verhältnis ihrer Erbteile nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge anwachsen.

 

Rz. 83

Muster 2.7: Vor- u. Nacherbschaft bei Patchworkfamilien

 

Muster 2.7: Vor- u. Nacherbschaft bei Patchworkfamilien

§ _________________________

Erbeinsetzung

(1) Die Ehegatten setzen sich gegenseitig zu alleinigen Erben ein.

(2) Der länger lebende Ehegatte ist bezogen auf das von dem Erstversterbenden geerbte Vermögen nur nicht befreiter Vorerbe.

(3) Nacherben des Ehemannes bzw. Schlusserben des Ehemannes, wenn dieser der länger Lebende ist, sowie Erben des Ehemannes, wenn die Ehegatten gleichzeitig oder kurz hintereinander aus gleichem Anlass versterben, sind dessen Kinder _________________________ und _________________________ zu gleichen Teilen. Sollte eins der Kinder des Ehemannes vor dem Erbfall versterben, treten dessen Abkömmlinge entsprechend den Regeln über die gesetzliche Erbfolge an dessen Stelle. Sind solche nicht vorhanden, so soll der Erbteil des Weggefallenen den anderen Abkömmlingen des Ehemannes im Verhältnis ihrer Erbteile nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge anwachsen. Sollten keine eigenen Abkömmlinge vorhanden sein, so ist _________________________ Ersatznacherbe bzw. Ersatzschlusserbe sowie Erbe des Ehemannes. Die Vererblichkeit und/oder Übertragbarkeit der Nacherbenanwartschaftsrechte ist ausgeschlossen.

(4) Nacherben der Ehefrau bzw. Schlusserben der Ehefrau, wenn diese die Längerlebende ist, sowie Erben der Ehefrau, wenn die Ehegatten gleichzeitig oder kurz hintereinander aus gleichem Anlass versterben, sind deren Kinder _________________________ und _________________________ zu gleichen Teilen. Sollte eins der Kinder der Ehefrau vor dem Erbfall versterben, treten deren Abkömmlinge entsprechend den Regeln über die gesetzliche Erbfolge an deren Stelle. Sind solche nicht vorhanden, so soll der Erbteil des Weggefallenen den anderen Abkömmlingen der Ehefrau im Verhält...

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