Kurzbeschreibung

Muster aus: zerb.1100 Gestaltungen zum Erhalt des Familienvermögens, Beckervordersandfort, 2. Aufl. 2020 (zerb verlag)

Muster 2.7: Vor- u. Nacherbschaft bei Patchworkfamilien

§ _________________________

Erbeinsetzung

(1) Die Ehegatten setzen sich gegenseitig zu alleinigen Erben ein.

(2) Der länger lebende Ehegatte ist bezogen auf das von dem Erstversterbenden geerbte Vermögen nur nicht befreiter Vorerbe.

(3) Nacherben des Ehemannes bzw. Schlusserben des Ehemannes, wenn dieser der länger Lebende ist, sowie Erben des Ehemannes, wenn die Ehegatten gleichzeitig oder kurz hintereinander aus gleichem Anlass versterben, sind dessen Kinder _________________________ und _________________________ zu gleichen Teilen. Sollte eins der Kinder des Ehemannes vor dem Erbfall versterben, treten dessen Abkömmlinge entsprechend den Regeln über die gesetzliche Erbfolge an dessen Stelle. Sind solche nicht vorhanden, so soll der Erbteil des Weggefallenen den anderen Abkömmlingen des Ehemannes im Verhältnis ihrer Erbteile nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge anwachsen. Sollten keine eigenen Abkömmlinge vorhanden sein, so ist _________________________ Ersatznacherbe bzw. Ersatzschlusserbe sowie Erbe des Ehemannes. Die Vererblichkeit und/oder Übertragbarkeit der Nacherbenanwartschaftsrechte ist ausgeschlossen.

(4) Nacherben der Ehefrau bzw. Schlusserben der Ehefrau, wenn diese die Längerlebende ist, sowie Erben der Ehefrau, wenn die Ehegatten gleichzeitig oder kurz hintereinander aus gleichem Anlass versterben, sind deren Kinder _________________________ und _________________________ zu gleichen Teilen. Sollte eins der Kinder der Ehefrau vor dem Erbfall versterben, treten deren Abkömmlinge entsprechend den Regeln über die gesetzliche Erbfolge an deren Stelle. Sind solche nicht vorhanden, so soll der Erbteil des Weggefallenen den anderen Abkömmlingen der Ehefrau im Verhältnis ihrer Erbteile nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge anwachsen. Sollten keine eigenen Abkömmlinge vorhanden sein, so ist _________________________ Ersatznacherbe bzw. Ersatzschlusserbe sowie Erbe der Ehefrau. Die Vererblichkeit und/oder Übertragbarkeit der Nacherbenanwartschaftsrechte ist ausgeschlossen.

Falls Ex-Ehegatte auch nicht mittelbar Erben soll:

(5) _________________________ soll nur Vorerbe werden. Nacherben sind die bei Eintritt des Nacherbfalls vorhandenen Abkömmlinge des Vorerben entsprechend den Regeln der gesetzlichen Erbfolge. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, so sind die anderen Kinder oder deren Abkömmlinge Nacherben. Die Nacherbfolge soll grundsätzlich mit dem Ableben des Vorerben eintreten. Die Nacherbfolge tritt aber auch dann ein, wenn der betreffende Vorerbe seine Vorerbenstellung auf den Ex-Ehegatten oder dessen Verwandte aufsteigender Linie überträgt oder zugunsten des Ex-Ehegatten oder dessen Verwandten aufsteigender Linie lebzeitige Verfügungen vornimmt. Die Nacherbfolge ist auflösend bedingt und entfällt mit dem Tod des Ex-Ehegatten.

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