Rz. 24

Im dem Urteil XII ZR 39/06[70] zugrundeliegenden Sachverhalt erwarben die Lebensgefährten im Jahr 1995 in Bruchteilsgemeinschaft zu je ½ ein Baugrundstück. Sie trugen den Kaufpreis für das Grundstück und die Grunderwerbsteuer zu gleichen Teilen. Die Partner bebauten das Grundstück anschließend mit einem Familienwohnhaus, das sie gemeinsam zu eigenen Wohnzwecken nutzten. Die Frau trug im Prozess vor, dass sie in weit höherem Umfang als der Mann zur Bebauung beigetragen habe. Von Beruf Architektin, habe sie allein umfangreiche Bauplanungsleistungen und erhebliche finanzielle Beiträge erbracht. Im Jahr 2002 ging die Beziehung auseinander. Die Frau verlangte nun vom Mann, ihr die Hälfte ihrer Mehrleistungen beim Hausbau zu erstatten. Diese bezifferte sie mit 203.926,77 EUR. Sie trug vor, dass sie und ihr Lebensgefährte bereits beim Erwerb des Grundstücks darüber einig gewesen seien, alle Kosten hälftig zu teilen.

 

Rz. 25

Im Urteil XII ZR 179/05[71] ging es ebenfalls um ein Familienwohnhaus. Dieses stand jedoch im Alleineigentum der Frau. Diese erwarb das betreffende Baugrundstück 1999 mit finanziellen Mitteln beider Partner allein auf ihren Namen. Anschließend wurde das Grundstück mit einem Einfamilienwohnhaus samt Einliegerwohnung bebaut. Der Mann wurde weder als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen noch hat er eine sonstige dingliche Berechtigung an dem Grundstück erlangt. Dies entsprach seinem ausdrücklichen Wunsch. Er hatte Kinder aus einer geschiedenen Ehe. Diese sollten nach seinem Tode möglichst keine Erb- oder Pflichtteilsansprüche im Hinblick auf die Immobilie erwerben. Nach seinem bestrittenen Vortrag hat ihm seine Partnerin beim Erwerb ein lebenslanges "Wohnrecht" versprochen. Dem vom BGH wiedergegebenen Sachverhalt lässt sich nicht entnehmen, ob sich dieses "Wohnrecht" auf alle Räume der Immobilie oder – was nahe liegt – nur auf einen Teil davon erstrecken bzw. nur als Mitwohnrecht konzipiert sein sollte, ohne dass die Partnerin gänzlich von der Nutzung hätte ausgeschlossen werden können. Immerhin sollte das Anwesen den Lebensgefährten teils als gemeinsame Wohnung dienen, teils dem für eine Bausparkasse tätigen Mann als Büro und teils der Tochter der Frau als Wohnung. Die für die dingliche Entstehung des "Wohnrechts" erforderlichen Erklärungen hat die Frau jedoch in der Folgezeit nicht abgegeben, so dass es auch nicht im Grundbuch eingetragen worden ist. 2003 kam es zu Spannungen der Beteiligten. Auf eine Räumungsklage der Eigentümerin hin verließ der Partner das Haus. Er verlangte nun Zahlung in Höhe von 83.806,25 EUR als Ausgleich für seine finanziellen Beiträge zum Hausbau sowie 10.000 EUR als Ausgleich für seine am Hausbau erbrachten eigenen Arbeitsleistungen, die er mit einem Umfang von jedenfalls 1.000 Stunden zu jeweils 10 EUR ansetzte.

[70] BGH v. 9.7.2008, XII ZR 39/06, NJW 2008, 3282. Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main v. 8.3.2004, 2 – 30 O 237/02 (nicht veröffentlicht); OLG Frankfurt am Main v. 20.1.2006, 8 U 75/04 (nicht veröffentlicht).
[71] BGH v. 9.7.2008, XII ZR 179/05, DNotZ 2009, 52 m. Anm. Löhnig = NJW 2008, 3277 = RNotZ 2008, 611 m. Anm. v. Proff; Vorinstanzen: LG Gera v. 24.2.2005, 4 O 2404/03 (nicht veröffentlicht); OLG Jena v. 18.10.2005, 8 U 278/05 (nicht veröffentlicht).

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