Verfahrensgang

LG Gera (Urteil vom 24.02.2005; Aktenzeichen 4 O 2404/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.07.2008; Aktenzeichen XII ZR 179/05)

 

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Gera vom 24.2.2005, AktZ. 4 O 2404/03, wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Beklagte verlangt von der Klägerin widerklagend den Ersatz von Aufwendungen für das Einfamilienhaus der Klägerin nach Trennung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Nur noch diese Widerklage steht im Streit. Alle anderen Streitgegenstände sind durch übereinstimmende Teilerledigter-klärung bzw. Teilvergleich und Teilrücknahme erledigt. Das LG hat die Widerklage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen und des streitigen Sachvortrags der Parteien wird auf das angefochtene Urteil des LG Gera vom 24.2.2005, AktZ. 4 O 2404/03, Bezug genommen.

Der Beklagte hat widerklagend beantragt, die Klägerin zu verurteilen, an ihn 98.919,16 EUR zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 93.806,24 EUR vom 1.10.2003 bis 22.10.2004 und aus 98.919,16 EUR seit dem 23.10.2004 zu zahlen.

Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Das LG hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L. und L. S. sowie M. und H. G. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 29.7.2004 (Blatt I/207 bis I/214 d.A.).

Das LG hat die Widerklage durch Urteil vom 24.2.2005 abgewiesen. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen das - ihm am 1.3.2005 zugestellte - Urteil des LG Gera vom 24.2.2005 hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 23.3.2005, eingegangen am 24.3.2005, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 28.4.2005, eingegangen am gleichen Tag, begründet.

Der Beklagte trägt vor:

Das LG habe es unterlassen, einen Hinweis gem. § 139 ZPO dahin zu erteilen, dass es nicht von der Schaffung eines gemeinsamen Vermögenswerts ausgehe.

Hinsichtlich der Ansprüche aus Bereicherungsrecht und Schenkungswiderruf habe es das LG unterlassen, auf mangelnde Schlüssigkeit und fehlende Beweisangebote hinzuweisen.

Im Falle eines Hinweises würde der Beklagte zusätzlich vorgetragen haben (nicht näher dargelegt).

Das LG habe auch gegen § 279 Abs. 3 ZPO verstoßen, da es keinen Hinweis auf seine Beweiswürdigung erteilt habe. Ein solcher Hinweis sei erforderlich gewesen, da der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 25.10.2004 von einer anderen Beweiswürdigung ausgegangen sei. Im Falle eines Hinweises würde ein zusätzliches Beweisangebot erfolgt sein (nicht näher dar-gelegt).

Die Beweiswürdigung im Urteil sei daher überraschend gewesen.

Das LG habe die Aussage der Zeugin L. S. fehlerhaft gewürdigt. Auch wenn diese sich nicht mehr an Ort und Zeit der klägerischen Äußerung zum Wohnrecht erinnert habe, habe sie im Kern bestätigt, dass die Klägerin bereit gewesen sei, dem Beklagten ein Wohnrecht einzuräumen.

Auch der Zeuge G. habe eine solche Bereitschaft der Klägerin bestätigt. Er habe dies aus entsprechenden Äußerungen der Mutter der Klägerin, Frau O. entnommen.

Insoweit habe der Beklagte nach Zustellung des Urteils, nämlich am 27.3.2005, erfahren, dass hierfür ein weiterer Zeuge zur Verfügung stehe, nämlich der Zeuge Gt.. Dieser habe bei einem Besuch in Sch. am 25.1.2002 gehört, wie die Klägerin gesagt habe, dass dem Beklagten selbstverständlich ein lebenslanges Wohnrecht zustehe. Dieses neue Beweisangebot sei zuzulassen. Bei einem entsprechenden Hinweis des LG würde sich der Beklagte mit diesem Zeugen in Verbindung gesetzt haben. Der Beklagte habe sich aber nicht mehr daran erinnern können, dass bei dem Besuch am 25.1.2002 auch über das Wohnrecht gesprochen worden sei. Der Besuch sei telefonisch vereinbart worden, nachdem der Beklagte am 25.1.2002 gerade von St. zurückgekommen sei.

Hinsichtlich des Schenkungswiderrufs wegen groben Undanks habe das LG den Sachvortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 25.10.2004 nicht berücksichtigt. Die Klägerin habe sich des groben Undanks schuldig gemacht, weil sie den Beklagten "vor die Tür gesetzt" habe.

Der Schenkungswiderruf betreffe nicht nur das landwirtschaftliche Grundstück, sondern auch die erbrachten Arbeitsleistungen für den Hausbau.

Das LG sei auch dem Verarmungseinwand des Beklagten nicht nachgegangen. Sein Vortrag, wonach er für den Hausbau seine Anlagen und Ersparnisse zur Alterssicherung verbraucht habe, sei nicht berücksichtigt worden. Der Beklagte werde am Ende nur über seine Altersrente i.H.v. 650 EUR verfügen können. Das LG habe nicht darauf hingewiesen, dass es diesen Betrag als ausreichend ansehe.

Vorsorglich werde di...

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