Rz. 604

 

Hinweis

Zu Einzelheiten siehe auch § 3 Rdn 175 ff.

(1) Gerichtlicher Vergleichsvorschlag

 

Rz. 605

Die familien-/betreuungsgerichtliche Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn der Vergleich einem schriftlichen oder protokollierten gerichtlichen Vergleichsvorschlag entspricht (§ 1822 Nr. 12, 2. Alt. BGB). Der Vorschlag des Vorsitzenden oder Beisitzers/Berichterstatters reicht aus.[505]

 

Rz. 606

Ein ohne zusätzliche betreuungsgerichtliche Genehmigung wirksamer Prozessvergleich verlangt einen schriftlichen oder protokollierten gerichtlichen Vergleichsvorschlag.

 

Rz. 607

Das Vergleichsprotokoll sollte stets mit der klarstellenden Formulierung "auf Vorschlag des Gerichtes schlossen die Parteien folgenden Vergleich: …." eingeleitet sein. Hierauf ist schon wegen des Wirksamkeitserfordernisses zu achten.

 

Rz. 608

Ein ohne richterliche Einflussnahme zustande gekommener Vergleich bleibt auch dann genehmigungspflichtig, wenn er vor Gericht protokolliert wird.[506]

[505] Palandt-Götz, 76. Aufl. 2017, § 1822 BGB Rn 23.
[506] Siehe auch Meiendresch/Heinke, Der Abfindungsvergleich mit einem Betreuten, r+s 1998, 486 m.w.N. (Fn 18).

(2) § 278 Abs. 6 ZPO

 

Rz. 609

 

Hinweis

Siehe auch § 3 Rdn 177 ff.

 

Rz. 610

 

§ 278 ZPO – Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich

(6)

1Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen.

2Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest.

3§ 164 gilt entsprechend.

 

Rz. 611

Zum 1.9.2004 sind Vorschriften des gerichtlichen Vergleiches zur Verfahrensbeschleunigung geändert worden: Nach § 278 Abs. 6 ZPO kann "ein gerichtlicher Vergleich auch dadurch geschlossen werden, dass"

die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten (1. Alt.) oder
einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen (2. Alt)“.[507]

und

das Gericht das Zustandekommen und den Inhalt des geschlossenen Vergleichs durch Beschluss feststellt.
 

Rz. 612

In Fällen, in denen grundsätzlich das Familien-/Betreuungsgericht einzuschalten wäre, entfällt das Genehmigungserfordernis aber nur, wenn auf richterlichen Vorschlag hin ein Vergleich geschlossen wird. Wichtig ist daher, dass im Vergleichsprotokoll ausdrücklich erwähnt wird, dass der Vergleich "auf Vorschlag des Gerichtes" geschlossen wurde. Problematisch ist in diesen Fällen das in § 278 Abs. 6 1. Alt. ZPO genannte Verfahren, da der Vorschlag des Gerichtes bei einem außergerichtlich ausgehandelten Vergleich fehlt, mit der Folge, dass mangels Genehmigung des Familien-/Betreuungsgerichtes der Vergleich nicht wirksam ist.

[507] BAG v. 8.6.2016 – 7 AZR 339/14 – BeckRS 2016, 73081 = NZA 2016, 1485 (Nach § 278 VI 1 Alt. 2, S. 2 ZPO wird ein Vergleich dadurch geschlossen, dass die Parteien einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen. Es bleibt offen, ob eine Partei schon vor der Unterbreitung eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags dessen Annahme erklären kann.).

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