Rz. 177

 

Hinweis

Siehe auch § 2 Rdn 609 ff.

 

Rz. 178

Das Justizmodernisierungsgesetz[182] änderte die Vorschriften des gerichtlichen Vergleiches zwecks Beschleunigung des Verfahrens.

 

Rz. 179

 

§ 278 ZPO – Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
(2)

1Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos.

2Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen.

3Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
(5)

1Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen.

2Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6)

1Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen.

2Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest.

3§ 164 gilt entsprechend.

 

§ 164 ZPO – Protokollberichtigung

(1) Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden.
(2) Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen betrifft, auch die anderen Beteiligten zu hören.
(3)

1Die Berichtigung wird auf dem Protokoll vermerkt; dabei kann auf eine mit dem Protokoll zu verbindende Anlage verwiesen werden.

2Der Vermerk ist von dem Richter, der das Protokoll unterschrieben hat, oder von dem allein tätig gewesenen Richter, selbst wenn dieser an der Unterschrift verhindert war, und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit er zur Protokollführung zugezogen war, zu unterschreiben.

 

§ 127a BGB – Gerichtlicher Vergleich

Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt.

 

Rz. 180

Ein gerichtlicher Vergleich kann nach § 278 Abs. 6 S. 1 ZPO auch dadurch geschlossen werden, dass

die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten (1. Alt.) oder
einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen (2. Alt.).
 

Rz. 181

Problematisch ist in diesen Fällen das in § 278 Abs. 6, 1. Alt. ZPO genannte Verfahren ("Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten ..."), da der "Vorschlag des Gerichtes" bei einem außergerichtlich ausgehandelten Vergleich fehlt; mit der Folge, dass mangels Genehmigung des Familien-/Betreuungsgerichtes der Vergleich nicht wirksam ist (siehe Rdn 187 ff.).

 

Rz. 182

Nur wenn auf Vorschlag des angerufenen Gerichts ein Vergleich geschlossen wird, entfällt in Fällen, in denen grundsätzlich das Familien- oder Betreuungsgericht einzuschalten wäre, das Genehmigungserfordernis (siehe § 2 Rdn 605 ff.); ansonsten bleibt das Genehmigungserfordernis bestehen. Wichtig ist daher, dass im Vergleichsprotokoll auch ausdrücklich erwähnt wird, dass der Vergleich "auf Vorschlag des Gerichts" geschlossen wurde.

 

Rz. 183

Ein Vergleich nach § 278 Abs. 6 S. 1, 2. Alt. ZPO kann nur durch Annahme des schriftlichen Vergleichsvorschlags des Gerichts mit Schriftsatz der Parteien wirksam geschlossen werden.[183] Eine zu Protokoll des Gerichts erklärte Annahme reicht für § 278 Abs. 6 S. 1, 2. Alt. ZPO nicht aus.[184]

 

Rz. 184

Die Voraussetzungen des § 278 Abs. 6 ZPO sind auch dann gegeben, wenn die Parteien des Rechtsstreites zwar den Vorschlag des Gerichtes modifizieren, aber beide den abweichenden Vergleichstext akzeptieren.[185]

 

Rz. 185

Ob § 127a BGB gilt, ist streitig.[186]

[182] Erstes Gesetz zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) v. 24.8.2004, BGBl I 2004, 2198, in Kraft getreten zum 1.9.2004.
[183] BGH v. 14.7.2015 – VI ZR 326/14 – AnwBl 2015, 814 = MDR 2015, 1198 = NJW 2015, 2965 = openJur 2015, 12972 = ZIP 2015, 2196 (nur Ls.).
[184] MüKo/ZPO-Prütting, § 278 Rn 42 m.w.H.
[185] OLG Naumburg v. 26.5.2002 – 1 U 13/02 – NJW 2002, 3786 = OLGR 2002, 551.
[186] Geigel-Bacher, De...

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