Rz. 175
Ein Prozessvergleich, der zugleich Vollstreckungstitel ist (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), bedarf zu seiner Wirksamkeit der Einhaltung der Form: Er muss vor Gericht (oder entsprechend § 278 Abs. 6 ZPO) in Anwesenheit der Parteien oder deren Vertreter geschlossen und ordnungsgemäß beurkundet sein (§§ 159 ff. ZPO, insbesondere §§ 160 Abs. 3 S. 1, 162 Abs. 1, 163 ZPO). Werden die Formalien nicht beachtet, kann der Vergleich nicht zum Vollstreckungstitel i.S.d. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO werden.[180]
Rz. 176
Der Prozessvergleich ersetzt jede im BGB vorgeschriebene Form.[181]
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