Rz. 129
Das Schmerzensgeld gehört zum Gesamtgut einer Gütergemeinschaft (§ 1416 Abs. 1 BGB).
Rz. 130
Für die Bezahlung eines Betreuers muss Schmerzensgeld nicht eingesetzt werden (§ 1836c Nr. 2 BGB i.V.m. § 90 Abs. 3 S. 1 SGB XII).[75]
Rz. 131
Zur Prozesskostenhilfe siehe § 3 Rdn 4 f.
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