Rz. 4
Im Rahmen eines Prozesskostenhilfe-Gesuchs ist Schmerzensgeld analog § 83 Abs. 2 SGB XII kein einzusetzendes Vermögen.[3] Der Zinsertrag jenseits der in § 31 BVG aufgeführten Beträge (Rentenbeträge + Zulagen) ist allerdings einzusetzen.
Rz. 5
Etwas anderes kann gelten, wenn die Verfahrenskosten nur einen geringen Teil des bislang gezahlten Schmerzensgeldes ausmachen,[4] die Funktion des Schmerzensgelds nicht wesentlich beeinträchtigt wird[5] oder die Umstände des Einzelfalles den Geldeinsatz (z.B. bei Zahlung eines hohen Schmerzensgeldbetrages[6]) als zumutbar erscheinen lassen.[7] Erfolgt die Zahlung auf Grund eines Abfindungsvergleichs, in dem das Schmerzensgeld nicht dem Grunde und der Höhe nach gesondert ausgewiesen wird, ist anhand der Verfahrensakte, insbesondere der Klageschrift und den Erklärungen und Stellungnahmen der Beteiligten im Rahmen der Vergleichsverhandlungen, zu ermitteln, wie sich der Zahlbetrag zusammensetzt.[8]
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