Rz. 533
Die Schadenrechtsreform ersetzte in § 7 Abs. 2 StVG das "unabwendbare Ereignis" durch den Einwand der "höheren Gewalt".
Rz. 534
Die Ersatzpflicht des Fahrzeughalters ist nur noch ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird. "Höhere Gewalt" bedeutet[468] ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, dass nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist.
Rz. 535
Beispiel 2.2
Zwei Fahrzeuge (V und B) kollidieren im Gegenverkehr. Im Fahrzeug V sitzen neben dem Fahrer V dessen Ehefrau F und deren gemeinsame Kinder X und Y.
Der Unfall ist von B verschuldet. V trifft kein Verschulden, V kann aber den Einwand höherer Gewalt nicht erfolgreich bringen.
1. | Unfall bis 31.7.2002
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2. | Unfall ab 1.8.2002
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Rz. 536
Die Haftung kann außerhalb (§ 8a S. 1 StVG) der entgeltlichen, geschäftsmäßigen Personenbeförderung durch private Abrede abbedungen werden,[470] wobei eine wirksame Verzichtserklärung auch zugunsten des (für den Schädiger eintrittspflichtigen) Haftpflichtversicherers wirkt.[471] Für Minderjährige ist zu beachten, dass ein vertraglicher Haftungsausschluss oder eine Haftungsminderung der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter bedarf.[472]
Rz. 537
Eltern können nicht im Voraus ihre Haftung gegenüber ihren Kindern ausschließen. Siehe ergänzend zu den Konsequenzen elterlichen Fehlverhaltens Rdn 298 ff.
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