Rz. 298
Aus der Familiengemeinschaft zwischen Eltern und Kindern kann sich bei (leicht) fahrlässiger Schadenszufügung die Pflicht des geschädigten Kindes ergeben, Ersatzansprüche (vor allem Schmerzensgeldansprüche[237]) nicht geltend zu machen, wenn die Familiengemeinschaft durch den Schadensausgleich übermäßig belastet würde.[238]
Rz. 299
Soweit eine Haftpflichtversicherung[239] eintrittspflichtig ist, dürfte dieser Zumutbarkeitsgedanke allerdings kaum zum Tragen kommen. Besteht eine Pflichtversicherung (z.B. Krafthaftpflichtversicherung), entspricht es weder dem gesetzlichen Anliegen der Versicherungspflicht noch dem Willen der Beteiligten, den Haftpflichtversicherer zu entlasten.[240] Zwar spricht i.d.R. das Bestehen von Haftpflichtversicherungsschutz für den Schädiger gegen eine stillschweigende Haftungsbeschränkung; zu bedenken ist aber, dass Haftung nicht teilbar ist und daher nicht nur soweit bestehen kann, als ein Dritter anstelle des Verantwortlichen dann zahlt (konkret als Haftpflichtversicherer Deckung gewährt); Gefahren drohen bei Überschreiten einer Versicherungssumme.
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