Rz. 119
Hinweis
Siehe auch § 1 Rdn 491 f.
(a) Anspruchsberechtigung
Rz. 120
Der Anspruch steht dem unmittelbar Geschädigten (und im Wege der Erbfolge dessen Erben) zu.
Rz. 121
Ein isoliertes Angehörigenschmerzensgeld kennt das deutsche Schadenersatzrecht nicht. An seiner Stelle wurde m.W.v. 23.7.2017 (Primärschaden = Unfalltag) ein Hinterbliebenengeld eingeführt (siehe Rdn 107 ff.).
Rz. 122
Zum Schockschaden siehe Rdn 44.
(b) Bemessung
Rz. 123
Schmerzensgeld wird grundsätzlich als Kapitalleistung geschuldet. Nur unter besonderen Voraussetzungen wird eine Schmerzensgeldrente (gegebenenfalls neben einem Kapitalbetrag) gezahlt[65] (siehe § 1 Rdn 491 ff.).
(c) Schutz
Rz. 124
Ein an einen Ehegatten gezahltes Schmerzensgeld fließt anlässlich einer Scheidung vorbehaltlich der Härteregelung des § 1381 BGB in den Zugewinn ein[66] (siehe Rdn 845 ff.).
Rz. 125
Zum Schmerzensgeld im Falle der Insolvenz siehe § 1 Rdn 48, Rdn 470 ff.
Rz. 126
Die Entschädigung nach § 253 Abs. 2 BGB (sowie in Sondergesetzen enthaltene Schmerzensgeldvorschriften) gehört zum Schonvermögen des Sozialhilferechtes (§ 83 Abs. 2 SGB XII) und ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen.[67] Die Verwertung eines aus einer Schmerzensgeldzahlung stammenden Vermögens bedeutet eine nicht hinzunehmende Härte (§ 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II), soweit sich das Vermögen in seiner (gegebenenfalls noch) vorhandenen Höhe eindeutig auf die Schmerzensgeldzahlung nach § 253 Abs. 2 BGB zurückführen lässt.[68] Bei der Berechnung von Wohngeld[69] und in der Grundsicherung für Arbeitsuchende[70] sind Zinseinkünfte aus angelegtem Schmerzensgeld als Einkommen zu berücksichtigen. Zinseinnahmen aus dem angelegten Schmerzensgeldkapital sind jedenfalls dann nicht anzurechnen, wenn sie die Grundrente nach § 31 BVG nicht überschreiten.[71]
Rz. 127
§ 7 Abs. 5 AsylbLG nimmt Entschädigungen nach § 253 Abs. 2 BGB ausdrücklich aus dem Einkommen heraus. Der für Asylbewerber früher fehlende Schutz des Schmerzensgeldes vor Zugriffen Dritter (vor allem der Sozialbehörden) war verfassungswidrig.[72]
Rz. 128
Stirbt der Verletzte, wird das Schmerzensgeld nicht-privilegierter Bestandteil der Erbmasse.[73] Für die Erben stellt das ererbte Schmerzensgeld kein Schonvermögen dar, sondern muss zum Lebensunterhalt der Erben eingesetzt werden, soweit es nicht aus anderem Rechtsgrund geschützt ist.[74]
(d) Verwendung
Rz. 129
Das Schmerzensgeld gehört zum Gesamtgut einer Gütergemeinschaft (§ 1416 Abs. 1 BGB).
Rz. 130
Für die Bezahlung e...
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