Rz. 470

 

Hinweis

Siehe auch § 1 Rdn 46 ff., Rdn 816 f.

aa) Geschädigte Person

 

Rz. 471

Wird der Verletzte (Anspruchsberechtigte, aber auch Drittleistungsträger, siehe § 171b SGB V) insolvent, geht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO), der das zur Masse gehörende Vermögen (dazu gehören auch Schadenersatzforderungen) sofort in Besitz nimmt (§ 148 Abs. 1 InsO). Das Insolvenzverfahren erfasst das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse) (§ 35 Abs. 1 InsO). Die Definition der Insolvenzmasse findet ihre weitere Ausprägung in §§ 36, 37 InsO.

 

Rz. 472

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert der Insolvenzschuldner die Verfügungsbefugnis über sein insolvenzbefangenes Vermögen (§ 80 InsO). An seiner Stelle ist nunmehr der Insolvenzverwalter (im Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 InsO der Treuhänder [§ 292 InsO]) allein verfügungsbefugt.

 

Rz. 473

Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind Vermögensverschiebungen des Insolvenzschuldners grundsätzlich unwirksam. Nicht gerechtfertigte Vermögensverschiebungen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens können durch Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff. InsO) korrigiert werden.

 

Rz. 474

Zum Gutglaubensschutz siehe Rdn 820.

 

Rz. 475

Schmerzensgeld ist pfändbar[430] und fällt damit in die Insolvenzmasse.[431]

 

Rz. 476

Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können (§ 35 Abs. 1 InsO).

 

Rz. 477

Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse (§ 36 Abs. 1 InsO). Die Vorschriften der §§ 850 ff. ZPO über Zulässigkeit und Umfang der Pfändung von Arbeitseinkommen oder vergleichbare Einkommens sind – mit wenigen Ausnahmen – entsprechend anwendbar. Bei einer natürlichen Person als Insolvenzschuldner verbleibt zunächst der Grundbetrag (§ 850c Abs. 1 ZPO) pfändungsfrei.

 

Rz. 478

Notwendige Arbeitsmittel (z.B. Werkzeug eines Handwerkers, Laptop eines Journalisten), können nicht gepfändet werden (siehe § 811 ZPO).

 

Rz. 479

Nach § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind Renten, die wegen einer Verletzung von Körpers oder Gesundheit zu entrichten sind, nur bedingt pfändbar. Dabei muss es sich aber um eine laufende Rentenzahlung handeln; Kapitalabfindungen, die anstelle von Renten gezahlt werden, sind voll pfändbar. Siehe § 1 Rdn 53 f.

[430] BGH v. 6.12.1994 – VI ZR 80/94 – NJW 1995, 783.
[431] BGH v. 24.3.2011 – IX ZR 180/10 – BB 2011, 1026 = BGHZ 189, 65 = FamRZ 2011, 1054 = MDR 2011, 817 = NJW 2011, 2296 = NZI 2011, 341 = Rpfleger 2011, 536 = WM 2011, 756 = ZIP 2011, 820.

bb) Versicherte Person

 

Rz. 480

 

§ 154 VVG a.F. – Fälligkeit

(1)

1Der Versicherer hat die Entschädigung binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an zu leisten, in welchem der Dritte von dem Versicherungsnehmer befriedigt oder der Anspruch des Dritten durch rechtskräftiges Urteil, durch Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden ist.

2Soweit gemäß § 150 Kosten zu ersetzen sind, ist die Entschädigung binnen zwei Wochen von der Mitteilung der Berechnung an zu leisten.

(2) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, wenn ohne seine Einwilligung der Versicherungsnehmer den Dritten befriedigt oder dessen Anspruch anerkennt, ist unwirksam, falls nach den Umständen der Versicherungsnehmer die Befriedigung oder die Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern konnte.
 

§ 157 VVG a.F.

Ist über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann der Dritte wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung des Versicherungsnehmers verlangen.

 

Rz. 481

 

§ 106 VVG – Fälligkeit der Versicherungsleistung

1Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Anspruch des Dritten mit bindender Wirkung für den Versicherer durch rechtskräftiges Urteil, Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden ist, vom Anspruch des Dritten freizustellen.

2Ist der Dritte von dem Versicherungsnehmer mit bindender Wirkung für den Versicherer befriedigt worden, hat der Versicherer die Entschädigung innerhalb von zwei Wochen nach der Befriedigung des Dritten an den Versicherungsnehmer zu zahlen.

3Kosten, die nach § 101 zu ersetzen sind, hat der Versicherer innerhalb von zwei Wochen nach der Mitteilung der Berechnung zu zahlen.

 

§ 110 VVG – Insolvenz des Versicherungsnehmers[432]

Ist über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, kann der Dritte wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellung...

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