Rz. 46

 

Hinweis

Siehe auch § 2 Rdn 470 ff.

 

Rz. 47

 

§ 302 InsO – Ausgenommene Forderungen

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
2.
 

Rz. 48

Die Ersatzleistung in Form einer Kapitalabfindung kann für den Geschädigten nachteilig sein, wenn der Schädiger zur Befriedigung der kumulierten Schuld ohnehin nicht in der Lage wäre und womöglich versuchen würde, sich im Rahmen eines Insolvenzverfahrens von der ihn wirtschaftlich überfordernden Verbindlichkeit reinzuwaschen (vgl. §§ 286 ff. InsO).[36] § 302 Nr. 1 InsO erfasst nur die vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung.

 

Rz. 49

Bei einer Privatinsolvenz werden gemäß § 302 Nr. 1 InsO Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung von der Restschuldbefreiung nicht berührt, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 InsO angemeldet hatte. § 302 Nr. 1 InsO erfasst keine jedoch Ansprüche aus Gefährdungshaftung.[37] Nicht jede vorsätzliche Verletzung eines Schutzgesetzes i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB unterfällt also § 302 Nr. 1 InsO.[38]

 

Rz. 50

Schmerzensgeld ist in der Insolvenz (Privatinsolvenz) gemäß §§ 36 Abs. 1 S. 1, 304 Abs. 1 S. 1 InsO nicht geschützt, sondern Bestandteil der Insolvenzmasse. (dazu § 35 InsO).[39] Für die Schmerzensgeldrente gilt der besondere Schutz nach § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO ebenfalls nicht, da die Rente nicht der Sicherung der Existenzgrundlage des Schuldners dient.[40] Bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens fließen alle pfändbaren Einnahmen in die Masse (zur Hinweispflicht siehe §§ 97, 290 Abs. 1 Nr. 5, 296 Abs. 1 InsO), dazu zählen auch ein Anspruch auf Zahlung auf Schmerzensgeld und auf Schmerzensgeldrente.

[36] MüKo/BGB-Wagner, 7. Aufl. 2017, § 843 BGB Rn 85.
[37] BGH v. 21.6.2007 – IX ZR 29/06 – FamRZ 2007, 1632 (nur Ls.) = NJW 2007, 2854 = NZV 2007, 517 = WM 2007, 1620.
[38] BGH v. 21.6.2007 – IX ZR 29/06 – FamRZ 2007, 1632 (nur Ls.) = NJW 2007, 2854 = NZV 2007, 517 = WM 2007, 1620 (Tätervorsatz ist allenfalls auf die Übertretung von Verkehrsverboten oder die Nichtbefolgung des Gebots gerichtet, nicht jedoch auf die Schädigung desjenigen, der möglicher weise bei der Zuwiderhandlung zu Schaden gekommen ist).
[39] BGH v. 10.11.2011 – IX ZA 99/11 – NJW-RR 2012, 181 = NZI 2011, 979 = WM 2011, 2376; BGH v. 24.3.2011 – IX ZR 180/10 – BGHZ 189, 65 = NJW 2011, 2296 = NZI 2011, 341 = WM 2011, 756 = ZIP 2011, 820 (Rn 21).
[40] Vorwerk/Wolf-Riedel, BeckOK-ZPO, 24. Edition 1.3.2017, § 850b ZPO Rn 18; Musielak/Voit-Becker, 14. Aufl. 2017, § 850b ZPO Rn 2. Siehe auch OVG Saarlouis v. 24.2.2006 – 1 W 3/06 – NJW 2006, 2873 zum Unfallruhegehalt nach BeamtVG.

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