Rz. 1253

Bei regelmäßig wiederkehrender Abrechnung (z.B. von Verdienstausfallschäden oder Pflegekosten) sind Anwaltskosten im Wege der Differenzabrechnung zu erstatten, da durch die jährliche Abrechnung kein jeweilig neues Mandat begründet wird, sondern es sich vielmehr um eine einheitliche Abrechnung handelt.[1141]

 

Rz. 1254

Dem Geschädigten steht im Schadenersatzverhältnis bei regelmäßig wiederkehrender Abrechnung (z.B. von Verdienstausfallschäden) ein Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten dann nicht mehr zu, wenn die Tätigkeit des Anwaltes letztlich darin besteht, die Abrechnungsunterlagen zur Schadensbestimmung zu übersenden; und zwar auch dann, wenn die notwendigen Rechenoperationen (z.B. Minderverdienstberechnung) im Anwaltsschreiben durchgeführt sind.[1142]

 

Rz. 1255

Gleiches gilt, wenn die Abrechnung für den Geschädigten so transparent geworden ist, dass die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nicht mehr geboten erscheint.[1143] Im Einzelfall kann anstelle der Gebühren nach Nr. 2300 RVG-VV (§ 118 BRAGO) auch die Gebühr nach Nr. 2301 RVG-VV (§ 120 BRAGO) in Betracht zu ziehen sein, wenn bei einer Gesamtbetrachtung letztere Gebühr zu einer geringeren Gesamtgebührenforderung führt.

 

Rz. 1256

Im Übrigen wären die Anwaltskosten im Wege der Differenzabrechnung zu erstatten, da die jährliche Abrechnung kein jeweilig neues Mandat begründet, sondern es sich um eine einheitliche Abrechnung i.S.v. § 15 RVG (§ 13 BRAGO) handelt (siehe auch Rdn 1240).[1144]

 

Rz. 1257

Werden wiederkehrende Leistungen – häufig im Vergleichswege – kapitalisiert (siehe auch Rdn 1274 ff.) und durch Einmalzahlung ausgeglichen, ist der Berechnung der Anwaltskosten der Abfindungsbetrag zugrunde zu legen.

[1141] Ob "mehrere Angelegenheiten" i.S.v. § 13 BRAGO anzunehmen sind, wenn die Schadenregulierung irgendwann zu einem Abschluss gekommen ist und der Anwalt danach nur noch den in den jeweiligen Jahren neu entstehenden Verdienstausfall verfolgt, lässt der BGH (v. 9.2.1995 – IX ZR 207/94 – DAR 1995, 266 = NJW 1995, 1431 = NZV 1995, 231 = VersR 1995, 980 = VRS 89, 166 = WI 1995, 76 = zfs 1995, 191, 431 [nur Ls.]) ausdrücklich offen. Siehe auch LG Kleve v. 7.10.1981 – 5 S 17/81 – AnwBl 1981, 509 = zfs 1982, 44.
[1142] AG Münster v. 15.11.2001 – 49 C 3409/01.
[1143] AG Lippstadt v. 10.7.1985 – 20 C 151/85 – zfs 1986, 206.
[1144] Ob "mehrere Angelegenheiten" i.S.v. § 13 BRAGO anzunehmen sind, wenn die Schadenregulierung irgendwann zu einem Abschluss gekommen ist und der Anwalt danach nur noch den in den jeweiligen Jahren neu entstehenden Verdienstausfall verfolgt, lässt der BGH (v. 9.2.1995 – IX ZR 207/94 – DAR 1995, 266 = NJW 1995, 1431 = NZV 1995, 231 = VersR 1995, 980 = VRS 89, 166 = WI 1995, 76 = zfs 1995, 191, 431 [nur Ls.]) ausdrücklich offen. Siehe auch LG Kleve v. 7.10.1981 – 5 S 17/81 – AnwBl 1981, 509 = zfs 1982, 44.

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