Rz. 329
Das für eine Mitverschuldenszurechnung (§§ 254 Abs. 2 S. 2, 278 BGB) erforderliche Sonderrechtsverhältnis zwischen Kind und Schädiger entsteht bei einem Haftpflichtgeschehen regelmäßig erst mit dem Unfall (siehe Rdn 349 ff.).
Rz. 330
Fehler der Eltern, die zum Schadenfall des Kindes beitragen, sind zwar für die Abwicklung der Ansprüche des Kindes grundsätzlich nicht relevant.[285] Zu beachten ist die Mitursächlichkeit aber für die Abwicklung der Ansprüche von Drittleistungsträgern und für den Rückgriff gegenüber den Eltern als weitere Gesamtschuldner (Einwand der gestörten Gesamtschuld).
Rz. 331
Praxisrelevant sind Verkehrsunfälle (z.B. Kollision mehrerer Fahrzeuge) mit mehreren Beteiligten, aber auch Aufsichtspflichtdefizite der Eltern (wie Schwatz am Straßenrand; unbeaufsichtigtes Spiel).
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