Rz. 790
Auf Seiten des Anspruchsberechtigten müssen u.U. Dritte mit einbezogen werden, insbesondere dann, wenn eheliche Gütergemeinschaft (dazu Rdn 656 ff.) (manche Haftpflichtversicherer berücksichtigen dieses bereits im Text ihrer Abfindungsformulare) besteht oder mögliche Unterhaltsansprüche (dazu Rdn 676 ff.) in Betracht kommen. Es kann sich hier aus reiner Vorsorge empfehlen, auch den Ehegatten (bzw. auch Unterhaltsberechtigte) eine Abfindungserklärung mitunterzeichnen zu lassen.
Rz. 791
Weitere Gesamtschuldner sind regelmäßig nicht in die Vergleichsurkunde mit aufzunehmen. Eine Klarstellung kann sich aber im Einzelfall empfehlen. Siehe ergänzend dazu Rdn 706 ff., 882 ff.
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