Rz. 706
Rz. 707
Die Abfindung umfasst regelmäßig auch einen Verzicht auf alle Ansprüche gegen jeden weiteren gesamtschuldnerisch haftenden Dritten (§ 422 BGB).[575]
Rz. 708
Zweck einer solchen Regelung ist, auch formal zu verhindern, dass der Haftpflichtversicherer nach Zahlung der Abfindungssumme mit Ausgleichsansprüchen Dritter konfrontiert wird.[576] Sollte (z.B. bei ärztlichem Kunstfehler nach einem Verkehrsunfall, den ein Pkw-Fahrer im Verhältnis zum Geschädigten nur teilweise mit zu verantworten hat) hiervon ausnahmsweise im Einzelfall abgewichen worden sein, muss dieses zur Klarstellung auch eindeutig (schriftlich) festgehalten werden.
Rz. 709
Anzumerken ist, dass gegenüber mehreren Ersatzpflichtigen bzw. Ersatzberechtigten (§ 428 BGB) die Entscheidung für eine Kapitalisierung nur einheitlich erfolgen kann.[577]
Rz. 710
Werden vom Drittleistungsträger auch gegenüber anderen am Haftpflichtgeschehen Beteiligten Regressansprüche (nach Rechtslage oder Teilungsabkommen) verfolgt, ist dieses ungefragt offen zu legen. Ansonsten sind spätere Streitigkeiten vorprogrammiert.
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