Rz. 583

Nunmehr ist die Regelung über geringfügige Nutzungen in § 10 UrhDaG in das "Verfahren" über die mutmaßlich erlaubten Nutzungen (über § 9 Abs. 2 Nr. 3 UrhDaG) integriert und wird seither nicht mehr als neue Schranke angesehen, da der maßgebliche geringe Umfang von der Schrankenregelung des § 5 UrhDaG als erfasst gilt und bei Missbrauch § 14 Abs. 4 UrhDaG auch die sofortige Blockierung des nutzergenerierten Inhalts erlaubt.[777]

Geringfügig i.S.d. § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 UrhDaG ist eine öffentliche Wiedergabe in folgenden Fällen:

genau bezifferter Teile von Werken – 15 Sekunden je eines Films oder Laufbilds (Nr. 1),
bis zu 15 Sekunden je Tonspur (Nr. 2),
bis zu 160 Zeichen je eines Textes (Nr. 3),
bei Bildern sogar das gesamte Werk (Datenvolumen von bis zu 125 Kilobyte) (Nr. 4).

Allerdings müssen nicht kommerzielle Zweck verfolgt werden oder die Erzielung von Einnahmen darf nicht erheblich sein. Immerhin sind diese erlaubten Nutzungen gem. § 12 Abs. 1 UrhDaG angemessen zu vergüten.

[777] BT-Drucks 19/27426, 140.

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