Rz. 583
Nunmehr ist die Regelung über geringfügige Nutzungen in § 10 UrhDaG in das "Verfahren" über die mutmaßlich erlaubten Nutzungen (über § 9 Abs. 2 Nr. 3 UrhDaG) integriert und wird seither nicht mehr als neue Schranke angesehen, da der maßgebliche geringe Umfang von der Schrankenregelung des § 5 UrhDaG als erfasst gilt und bei Missbrauch § 14 Abs. 4 UrhDaG auch die sofortige Blockierung des nutzergenerierten Inhalts erlaubt.[777]
Geringfügig i.S.d. § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 UrhDaG ist eine öffentliche Wiedergabe in folgenden Fällen:
▪ | genau bezifferter Teile von Werken – 15 Sekunden je eines Films oder Laufbilds (Nr. 1), |
▪ | bis zu 15 Sekunden je Tonspur (Nr. 2), |
▪ | bis zu 160 Zeichen je eines Textes (Nr. 3), |
▪ | bei Bildern sogar das gesamte Werk (Datenvolumen von bis zu 125 Kilobyte) (Nr. 4). |
Allerdings müssen nicht kommerzielle Zweck verfolgt werden oder die Erzielung von Einnahmen darf nicht erheblich sein. Immerhin sind diese erlaubten Nutzungen gem. § 12 Abs. 1 UrhDaG angemessen zu vergüten.
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