Rz. 168

Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden (§ 14 UrhG). Diese Regelung ist im Kontext mit anderen Bestimmungen zu sehen, die in gewissem Maße Änderungen, Bearbeitungen oder sogar die freie Benutzung zulassen (§§ 39, 23 und 24 UrhG).[277] Entstellungen sind demzufolge nur solche Verzerrungen oder Verfälschungen, die die Wesenszüge des Werkes verändern. Andere Beeinträchtigungen des Werkes, die hier ebenfalls geschützt werden, sind solche, die durch die Veränderung zwar das Werk nicht entstellen, gleichwohl aber die berechtigten Interessen des Urhebers gefährden oder gefährden können, was durch Abwägung im Einzelfall festzustellen ist. Nachfolgende Einzelfälle sind durch Gesetz oder Rechtsprechung konkretisiert worden.

 

Rz. 169

 

Hinweis

§ 14 UrhG gibt den "dinglichen" Rahmen vor, nämlich die urheberpersönlichkeitsrechtliche Seite, wohingegen § 39 UrhG im Rahmen der vertraglichen Nutzungserlaubnis die Grenzen einer Änderung aufzeigt. Im Gesamtzusammenhang dieser Normen empfiehlt sich in der Praxis ein dreistufiges Prüfungsverfahren:[278]

Auf der ersten Stufe wird eine Entstellung oder sonstige Beeinträchtigung geprüft,
auf der zweiten Stufe die Eignung zur Interessengefährdung,
schließlich auf der dritten Stufe die Interessenabwägung.
[277] Zum Verhältnis dieser Vorschriften untereinander siehe Fromm/Nordemann/ A. Nordemann, Urheberrecht, § 39 Rn 7; ausführlich geht das OLG Stuttgart v. 6.10.2010 – 4 U 106/10, GRUR-RR 2011, 56, 62 (Stuttgart 21) auf das Verhältnis von § 14 UrhG zu § 39 UrhG ein, lässt aber im konkreten Fall den theoretischen Streit hierüber offen.
[278] Schricker/Loewenheim/Peukert, Urheberrecht, § 14 Rn 18 ff.

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