Rz. 149

Es gilt zudem die Vermutung der Urheberschaft (§ 10 UrhG) zunächst für denjenigen, der auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen[245] Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber verzeichnet ist. Diese Vermutung führt prozessual zur Umkehr der Beweislast.[246] Dies gilt auch für die Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist. Gibt es keine solche Urheberbezeichnung, so gilt die Vermutung, dass derjenige berechtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist; ist ein Herausgeber nicht benannt, so spricht eine Ermächtigungsvermutung für den Verleger. Im Hinblick auf den Vertrieb von Computerspielen gilt in analoger Anwendung des § 10 Abs. 2 UrhG die Vermutung, dass der Vertreiber die Schutzrechte des Laufbildherstellers im eigenen Namen geltend machen kann.[247]

 

Rz. 150

Nach Umsetzung der Enforcement-Richtlinie[248] wurde die Vermutungsregel der § 10 Abs. 1 UrhG auch auf Inhaber von Leistungsschutzrechten erweitert. Schließlich bezieht § 10 Abs. 3 UrhG auch die Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte mit ein. In einstweiligen Verfahren und bei Unterlassungsansprüchen gilt die Vermutungsregelung auch für die Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte. Schadensersatzansprüche können aber nicht geltend gemacht werden. Im Innenverhältnis zwischen ursprünglichem Rechtsinhaber und Nutzungsberechtigten gilt die Vermutungswirkung nicht.

 

Rz. 151

 

Hinweis

Abzugrenzen ist der Urhebervermerk vom Copyright-Vermerk ©, denn damit wird nur angegeben, wer Rechtsinhaber ist. Da dies auch der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts sein kann, ist damit also nicht zwingend der Urheber zu verstehen. Häufiger Fehler ist die Benennung einer juristischen Person. Letztere kann nach § 7 UrhG nicht Urheber sein. Anders dagegen, wenn neben einer Organisation der Name einer natürlichen Person angegeben wird. Dann kann die Urheberschaft dieser Person vermutet werden. Entsprechendes gilt auch für den P-Vermerk auf Tonträgern.[249]

[245] Die Anforderungen an das Erscheinen sollten nicht zu eng betrachtet werden. Insbesondere im Internet kann es nicht darauf ankommen, ob das Werk nur auf dem Bildschirm aufgerufen werden kann oder ein Download möglich ist; vgl. Dreier/Schulze/Schulze, Urheberrecht, § 10 Rn 6.
[246] Fromm/Nordemann/A. Nordemann, Urheberrecht, § 10 Rn 78.
[247] OLG Köln v. 18.10.1991 – 6 U 58/91, NJW-RR 1993, 111.
[248] Richtlinie zur Durchsetzung des geistigen Eigentums 2004/48/EG vom 29.4.2004, ABl. EG Nr. L 195, 16.
[249] Dreier/Schulze/Schulze, Urheberrecht, § 10 Rn 13 f.

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