Rz. 571

Nach § 7 Abs. 1 UrhDaG hat der Diensteanbieter durch Sperrung oder Entfernung sicherzustellen, dass ein Werk nicht öffentlich wiedergegeben wird und hierfür auch künftig nicht verfügbar ist, sobald der Rechtsinhaber dies verlangt und die hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt (qualifizierte Blockierung).

 

Rz. 572

Die Möglichkeit der Sperrung ("stay down") der für einen Rechteinhaber geschützten Werke setzt Art. 17 Abs. 4 lit. b DSM-RL um. Der Rechteinhaber hat dies zu "verlangen" (Sperrverlangen)! Ihn trifft dabei eine Mitwirkungsobliegenheit in der Weise, dass er Informationen zur Verfügung stellt, die den Diensteanbieter in die Lage versetzen, seine Sperrpflicht zu erfüllen. Dabei hängt die Art der erforderlichen Information von den beim Diensteanbieter eingesetzten Technologien ab. Diese variieren je nach Werkart, etwa als Fingerprinting oder als Watermarking für audiovisuelle Inhalte. Voraussetzung ist weiterhin, dass §§ 911 UrhDaG nicht entgegenstehen. Zudem unterliegt die Pflicht zur qualifizierten Blockierung dem Verhältnismäßigkeitsgebot (§ 1 Abs. 2 UrhDaG).[769]

 

Rz. 573

§ 7 Abs. 2 S. 1 UrhDaG weist allerdings darauf hin, dass die Blockierung nicht die legale Benutzung der von Nutzern hochgeladenen Inhalte verhindern darf. Da nach dem Stand der Technik die qualifizierte Blockierung nur durch automatisierte Verfahren (Upload-Filter) umgesetzt werden kann,[770] verweist § 7 Abs. 2 S. 2 UrhDaG auf die Regelungen über die mutmaßlich erlaubten Nutzungen gem. §§ 911 UrhDaG.

 

Rz. 574

Der Dienstleister hat den Nutzer sofort über die Blockierung des von ihm hochgeladenen Inhalts zu informieren und ihn auf das Recht hinzuweisen, nach § 14 UrhDaG Beschwerde einzulegen (§ 7 Abs. 3 UrhDaG).

 

Rz. 575

Von einer Blockierung ausgenommen sind Startup-Diensteanbieter innerhalb der EU von bis zu 10 Millionen EUR jährlichem Umsatz, deren Dienste der Öffentlichkeit in der EU seit weniger als drei Jahren zur Verfügung stehen (§ 2 Abs. 2 UrhDaG, Art. 17 Abs. 6 DSM-RL, § 7 Abs. 2 UrhDaG).[771]

Zudem gilt die widerlegliche Vermutung, dass "kleine Dienste", also solche mit einem jährlichen Umsatz bis zu 1 Million EUR (§ 2 Abs. 3 UrhDaG, Art. 17 Abs. 5, § 7 Abs. 4 UrhDaG), von der Pflicht zur qualifizierten Blockierung ausgenommen sind.

[769] Ref.E, 160.
[770] Vgl. Metzger/Pravemann, ZUM 2021, 288, 292.
[771] Dies gilt jedoch nur, solange die durchschnittliche Anzahl unterschiedlicher Besucher der Internetseiten fünf Millionen nicht übersteigt.

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