Rz. 21

F hat lediglich ein Einkommen von 450 EUR und ist somit also nicht leistungsfähig, zumal sie – nach Fallangabe – auch nicht mehr verdienen kann.

Zwar hat F auch einen Unterhaltsanspruch gegen M, der an sich Einkommen ist. Nachdem es sich bei vjK jedoch um ein gemeinsames Kind handelt, kann dieser Anspruch hier vernachlässigt werden.

In Fällen der quotalen Haftungsverteilung zwischen den Eltern kommt es bei einem parallelen Anspruch auf Ehegattenunterhalt zu einer Wechselwirkung zwischen der Höhe des Ehegattenunterhalts und der Höhe der Haftungsquoten beim Volljährigenunterhalt.

 

BGH, Urt. v. 12.1.2011 – XII ZR 83/09

Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist es, dass der Ehegattenunterhalt bei der Ermittlung des für die Quotierung heranzuziehenden Einkommens außer Acht bleibt. Zwar ist der Ehegattenunterhalt grundsätzlich berücksichtigungsfähiges Einkommen, das die Leistungsfähigkeit für den Kindesunterhalt erhöht (vgl. auch Gutdeutsch, NJW 2009, 945), was insbesondere deutlich wird, wenn der Unterhaltsberechtigte gegenüber einem nicht gemeinschaftlichen Kind unterhaltspflichtig ist. Handelt es sich hingegen um ein gemeinschaftliches Kind, so sind die Ansprüche auf Ehegatten- und Kindesunterhalt der Höhe nach wechselseitig voneinander abhängig (kritisch dazu Gutdeutsch, FamRZ 2009, 1022 m.w.N.). Der Senat hat es für diese Fallgestaltung indessen gebilligt, wenn der Ehegattenunterhalt entsprechend der einvernehmlich geübten Praxis der Ehegatten so berechnet wird, dass nur der Ehegatte mit dem höheren Einkommen den Kindesunterhalt zahlt und sich der Ehegattenunterhalt dadurch entsprechend verringert (Urt. v. 27.5.2009 – XII ZR 78/08, FamRZ 2009, 1300 Rn 44).

Auch in einer nachfolgenden Entscheidung hat es der BGH gebilligt, wenn die Parteien die komplizierte Wechselwirkung zwischen Ehegattenunterhalt und Höhe der Haftungsquoten beim Volljährigenunterhalt vermeiden.

 

BGH, Urt. v. 16.2.2011 – XII ZR 108/09

Der Senat hat es gebilligt, wenn der Ehegattenunterhalt entsprechend der einvernehmlich geübten Praxis der Ehegatten so berechnet wird, dass nur der Ehegatte mit dem höheren Einkommen den Kindesunterhalt (für das volljährige Kind) zahlt und sich der Ehegattenunterhalt dadurch entsprechend verringert (Urteile vom 27.5.2009 – XII ZR 78/08, FamRZ 2009, 1300 Rn 44 und vom 12.1.2011 – XII ZR 83/08).

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