Rz. 798
Die Haftung des Nutztierhalters entfällt – sofern er nicht bereits die Vermutung der Sorgfaltspflichtverletzung widerlegen konnte – ferner, wenn der Schaden auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt entstanden sein würde (§ 833 S. 2 2. Var. BGB). Die bloße Möglichkeit, dass sich der Unfall bei Erfüllung der Aufsichtspflicht ereignet hätte, reicht nicht aus. Die Beweislast für die fehlende Ursächlichkeit zwischen Sorgfaltspflichtverletzung und Schaden trägt der Nutztierhalter, woran ebenfalls strenge Anforderungen gestellt werden.[2419]
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