Rz. 584

Liegen die Voraussetzungen des § 828 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB nicht vor, kann die Anwendung des § 828 Abs. 3 BGB in Betracht kommen (entspricht § 828 Abs. 2 BGB a.F.). Danach ist, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.

 

Rz. 585

Die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht in diesem Sinne besitzt derjenige, der nach seiner individuellen Verstandesentwicklung fähig ist, das Gefährliche seines Tuns zu erkennen und sich der Verantwortung für die Folgen seines Tuns bewusst zu sein. Auf die individuelle Fähigkeit, sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten, kommt es insoweit nicht an.[1721]

 

Rz. 586

Die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen der Einsichtsfähigkeit trägt der in Anspruch genommene Minderjährige; ab dem Alter von sieben Jahren wird deren Vorliegen vom Gesetz widerlegbar vermutet.[1722] Im Fall der zitierten BGH-Entscheidung veranstaltete der neunjährige Beklagte mit anderen Kindern auf der Fahrbahn einer Straße ein Wettrennen mit Kickboards, wobei er aus Unachtsamkeit stürzte und einen Pkw beschädigte. Den Einwand, der Beklagte habe mit dem Kickboard zunächst die Fahrbahn einer Spielstraße befahren und habe deren Ende im Eifer des veranstalteten Wettrennens übersehen, bevor es zu dem Unfall mit dem PKW des Klägers gekommen sei, hat der Bundesgerichtshof mit Recht nicht für erheblich gehalten, weil er nicht die Einsichtsfähigkeit betrifft. In einem früheren Fall ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass ein normal entwickeltes 7 ½-jähriges Kind nach seiner geistigen Entwicklung seine Verantwortlichkeit für die Verletzung eines anderen durch die Abwehr einer Biene mit einem Messer erkennen kann, weil das allgemeine Verständnis genügt, dass das eigene Verhalten irgendwelche Gefahren herbeiführen kann.[1723]

[1721] BGHZ 161, 180, 187 f.
[1722] BGHZ 161, 180, 187 f.

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