Rz. 471

Der Veranstalter von Straßenradrennen muss die Teilnehmer grds. vor verdeckten und atypischen Risiken schützen, nicht jedoch vor solchen, die mit dem Straßenradrennen typischerweise verbunden sind (siehe dazu oben Rdn 445 f.). Er muss Leitplanken und ähnliche Gegenstände im Streckenverlauf – anders als bei Motorradrennen – nur an ungewöhnlich gefährlichen Stellen absichern.[1355] Die Teilnehmer eines Straßenradrennens können, je nach Art der Veranstaltung, darauf vertrauen, dass die Rennstrecke frei von störendem Kfz-Verkehr gehalten wird. Der Veranstalter eines Straßenradrennens muss durch Einteilung einer ausreichenden Zahl von Streckenposten sicherstellen, dass kein unberechtigter Verkehr auf die Rennstrecke gelangt.[1356] Bei einem Triathlon-Wettbewerb gilt im Hinblick auf die Radstrecke gegenüber einem Straßenradrennen ein abgesenkter Maßstab.[1357] Die Teilnehmer eines Mountainbike-Rennens müssen mit den üblichen natürlichen Hindernissen – wie Bäume, Steine, Wurzeln und Bodenunebenheiten – rechnen. Die Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters gebietet jedoch, künstliche Hindernisse, wie Absperrpfosten, die während eines Rennens nicht ohne weiteres erkennbar sind, zu entfernen, zu polstern oder vor ihnen zu warnen.[1358] Der Veranstalter von Straßenradrennen muss keine Gitter oder Seilabsperrungen zur Sicherung der Zuschauer anbringen; er ist jedoch verpflichtet, ausreichend Streckenposten aufzustellen, die gewährleisten, dass die Zuschauer nicht in die Fahrbahn der Radfahrer geraten oder gar die Rennstrecke überqueren.[1359] Durch eine entsprechende Organisation muss der Veranstalter eines Straßenradrennens dafür sorgen, dass die Zuschauer Anfang und Ende der Teilnehmerfelder zweifelsfrei erkennen können.[1360]

[1355] BGH, Urt. v. 29.4.1986 – VI ZR 227/85, VersR 1986, 705 (706).
[1356] OLG München, Urt. v. 10.2.1999 – 13 U 124/98, NJW-RR 2000, 1416 (1417).
[1357] LG Heilbronn, Urt. v. 20.2.2013 – 5 O 295/12, SpuRt 2014, 171.
[1358] Vgl. LG Gießen, Urt. v. 6.3.2009 – 1 S 284/08, NZV 2009, 452 f.
[1359] LG Stuttgart, Urt. v. 6.3.1986 – 25 O 650/85 und OLG Stuttgart, Urt. v. 29.6.1983 – 1 U 52/83, VersR 1984, 1098; OLG Stuttgart, Urt. v. 30.9.1986– 6 U 45/86, VersR 1987, 1152 (1153).
[1360] Vgl. BGH, Urt. v. 27.10.1954 – VI ZR 168/53, VersR 1954, 596.

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