Rz. 445

Die Sporttreibenden müssen grds. nicht vor solchen Risiken geschützt werden, die typischerweise (vgl. Rdn 286) mit der Benutzung der Sportanlage oder des Sportgeräts sowie des Sportgeländes verbunden sind. Die Verkehrssicherungspflicht erfordert daher regelmäßig, die Benutzer vor nicht vorhersehbaren und nicht ohne weiteres erkennbaren Gefahren zu schützen, die über das übliche Risiko der Anlagen- und Gerätebenutzung hinausgehen. Der Umfang der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen richtet sich insbesondere danach, welcher Grad an Sicherheit nach Art des Sportgeräts oder der Sportanlage und dem Kreis der dafür zugelassenen Benutzer typischerweise erwartet werden kann.[1291]

 

Rz. 446

Die Verkehrssicherungspflichten, die den Organisator einer Sportveranstaltung zum Schutz der Teilnehmer treffen, beziehen sich grds. nicht darauf, die Sportler vor solchen Gefahren zu schützen, die mit ihrer Beteiligung typischerweise verbunden sind. Mit einem durch die Eigenart des praktizierten Sports erhöhtem Gefahrenniveau muss der Teilnehmer rechnen. Inhalt der Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters gegenüber den Sportausübenden ist es deshalb in erster Linie, den ihnen etwa drohenden verdeckten und atypischen Gefahren zu begegnen.[1292]

Jedenfalls wenn es um sportliche Betätigung über den Breitensport hinaus im Leistungsbereich mit besonderen körperlichen Herausforderungen geht, muss ein veranstaltender Sportverband aber damit rechnen, dass es während eines Trainings zu üblichen – ggfs. auch schweren – Sportverletzungen kommen kann. Er ist deshalb verpflichtet, den Teilnehmern im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren den Zugang zu Maßnahmen der Ersten Hilfe zu gewährleisten.[1293]

 

Rz. 447

Die Sicherheitserwartungen werden vom Regelwerk der Sportverbände entscheidend geprägt. Die Sporttreibenden dürfen regelmäßig darauf vertrauen, dass die Wettkampfstätten diesem entsprechen. So darf sich beispielsweise ein Tennisspieler darauf verlassen, dass die Auslaufzone hinter der Grundlinie die im Regelwerk vorhandene Größe aufweist (vgl. Rdn 487); ein Boxer darf grds. darauf vertrauen, dass die Seile des Boxrings so gespannt sind, dass sie bei Stürzen Halt bieten (s. Rdn 464).

[1292] BGH, Urt. v. 29.4.1986 – VI ZR 227/85, VersR 1986, 705 (706).

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