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§ 2 Unerlaubte Handlungen / D. § 827 BGB Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit

Karl-Hermann Zoll, Dr. iur. Frank Fad
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Rz. 545

 

§ 827 BGB

Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich. Hat er sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt, so ist er für einen Schaden, den er in diesem Zustand widerrechtlich verursacht, in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er ohne Verschulden in den Zustand geraten ist.

I. Anwendungsbereich

 

Rz. 546

Die Vorschrift drückt den allgemeinen Rechtsgedanken aus, dass die fehlende willentliche Steuerung des eigenen Handelns die Verantwortlichkeit für Schäden ausschließt. Die Fassung des § 827 BGB knüpft an die damalige Vorschrift des § 51 StGB an, wonach eine strafbare Handlung nicht vorhanden sei, wenn der Täter "zur Zeit der Begehung der Handlung sich in einem Zustande von Bewusstlosigkeit" befand.[1658]

 

Rz. 547

Anwendbar ist die Norm auf alle Fälle der verschuldensabhängigen Haftung,[1659] nicht nur auf die in den §§ 823 ff. geregelten Falle der unerlaubten Handlung, sondern auch bei der Vertragshaftung im Rahmen des Mitverschuldens, weshalb § 276 Abs. 1 S. 2 BGB ausdrücklich hierauf verweist;[1660] sie gilt ferner im Rahmen des § 254 BGB.[1661] Ohne Bedeutung ist § 827 dagegen für Haftungstatbestände, die kein Verschulden voraussetzen (Gefährdungshaftung; etwa §§ 1 und 2 HaftPflG) und für die verschuldensunabhängige Verantwortlichkeit des Störers im öffentlichen Recht.[1662] In diesen Fällen besteht keine Entlastungsmöglichkeit nach § 827 BGB.

 

Rz. 548

§ 827 BGB ist im Rahmen des Versicherungsvertragsrechts für die subjektiven Risikoausschlüsse gemäß § 81 VVG (= § 61 VVG a.F.) ents...

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