Rz. 449

Eine Verkehrssicherungspflicht besteht auch gegenüber Dritten, die in den konkreten Gefahrenbereich der Veranstaltung geraten.[1296] Der Veranstalter von Sportwettkämpfen mit Publikumsinteresse ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Zuschauer vor Gefahren, die typischerweise mit dem Sportbetrieb verbunden sind, zu schützen. Denn er schafft durch die Veranstaltung eine Gefahrenlage für die Zuschauer und lässt diesen gefährlichen Zustand während der Veranstaltung andauern.[1297] So müssen etwa die Zuschauer vor Gefahren durch abirrende Wurf- oder sonstige Sportgeräte geschützt werden, sofern sie diesen Gefahren nicht selbst durch Abfangen oder Ausweichen begegnen können.[1298]

[1296] LG Stuttgart, Urt. v. 13.7.2018 – 3 O 38/15, juris Rn 83.
[1297] BGH, Urt. v. 26.11.1974 – VI ZR 164/73, NJW 1975, 533; OLG Oldenburg, Urt. v. 16.1.2018 – 2 U 105/17, VersR 2018, 955 (956); siehe auch Rdn 268.
[1298] Vgl. zu Baseball Rdn 452; zu Eishockey Rdn 454; zu Fußball Rdn 457.

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