Rz. 457

Bei Fußballspielen muss der Veranstalter grds. keine Absperrungen gegen abirrende Bälle zum Schutz der Zuschauer errichten; denn diesen ist es zuzumuten, das Geschehen auf dem Platz so weit zu verfolgen, dass sie einem in den Zuschauerbereich fliegenden Ball ausweichen können.[1314] In größeren Fußballstadien müssen auf Stehplätzen der Tribünen Stangen und Rohre, an denen sich Zuschauer festhalten können, sog. "Wellenbrecher", angebracht werden, damit die Besucher sich bei drängenden Zuschauern festhalten können. Dies gilt jedenfalls für steil angelegte Stehplatztribünen.[1315]

 

Rz. 458

An Fußballplätzen und anderen Ballspielplätzen müssen zum Schutz Dritter ausreichend hohe Ballfangzäune angebracht sein, um die anliegenden Grundstücke, die hinter dem Sportplatz parkenden Autos und Dritte, die sich in der unmittelbaren Umgebung des Sportplatzes aufhalten, vor abirrenden Bällen zu schützen.[1316] Durch die Ballfangzäune muss gewährleistet sein, dass das Herausfliegen des Balles in die Nachbarschaft vermieden wird. Es kann nicht verlangt werden, dass Bälle unter keinen Umständen über den Platz in die Umgebung fliegen können.[1317] Wie hoch die Ballfangzäune sein müssen, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Selbst ein Ballfangzaun von acht bis neun Meter ist dann nicht ausreichend, wenn die Nachbargrundstücke durch überfliegende Bälle mit einer gewissen Regelmäßigkeit geschädigt werden.[1318] Ein fünf Meter hoher Ballfangzaun reicht in der Regel nicht aus.[1319] Ein sechs Meter hoher Zaun kann genügen.[1320] Ein erforderlicher Ballfangzaun darf keine Lücke aufweisen, durch die Bälle abirren und auf die Straße gelangen können.[1321]

 

Rz. 459

Ein Fußballverein muss zum Schutz vor gewaltbereiten "Fans" Maßnahmen ergreifen, die die Spieler, sonstige Beteiligte und andere Zuschauer schützen. Der Veranstalter eines Fußballspiels muss dafür sorgen, dass vorbeugende Maßnahmen gegen gewaltsame, panikartige und hysterische Massenreaktionen getroffen werden. Solche Maßnahmen stellen z.B. die räumliche Trennung der Fans der gegnerischen Mannschaften und das Verbot des Alkoholausschanks an das Publikum dar. Ferner darf der Veranstalter keine Gegenstände an die Zuschauer verteilen, die als Waffe oder Wurfgeschoss benutzt werden können.[1322] Besonders hohe Anforderungen gelten bei sog. "Risikospielen", bei denen die Anhänger beider Vereine seit Jahren rivalisieren und es bei entsprechenden Paarungen bereits in der Vergangenheit zu überdurchschnittlichen Ausschreitungen gekommen war.[1323] Die Fußballvereine müssen Barrieren zwischen dem Fußballplatz und den Zuschauern errichten, um zu verhindern, dass aufgebrachte Fans völlig ungehindert das Fußballfeld betreten können, um Spieler und Schiedsrichter körperlich zu verletzen.[1324] So muss ein Fußballverein, der nach gewonnenem Aufstiegsspiel die Tore zum Stadioninnenraum öffnen lässt und damit einer großen Menschenmenge ermöglicht, auf das Spielfeld zu stürmen, durch seinen Ordnungsdienst verhindern, dass jugendliche Fans auf den Trainerstand klettern und diesen umkippen; einem durch den umkippenden Unterstand verletzten Zuschauer ist der Verein wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht schadensersatzpflichtig.[1325] Wird allerdings ein Besucher außerhalb der äußeren Umzäunung durch eine plötzlich heranstürmende Menge von etwa 50 bis 70 jungen Leuten zu Boden gerissen, so ist der Veranstalter nicht zum Schadensersatz verpflichtet.[1326] Auch gegen den Einsatz von Pyrotechnik durch Zuschauer müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden.[1327]

 

Rz. 460

Ein Fußballverein ist aber auch gegenüber den Spielern verkehrssicherungspflichtig. So dürfen von den Begrenzungslinien der Spielfelder keine Verletzungsgefahren für Spieler ausgehen, wenn diese mit ihnen in Berührung kommen oder auf sie fallen.[1328] Betonumrandungen und sonstige Barrieren, die das Spielfeld von den Zuschauern trennen, müssen einen ausreichenden Sicherheitsabstand – zwischen 1,50 m und 2,50 m – zu den Begrenzungslinien der Spielfelder aufweisen, damit die Spieler sich nicht verletzen.[1329] Sie müssen außerdem für die Spieler deutlich sichtbar und erkennbar sein, damit sie sich darauf einstellen können.[1330] Als Spielfeldbegrenzung dürfen keine Rasenkantensteine verwendet werden.[1331] Der Fußballverein hat dafür zu sorgen, dass seine Spieler keinen Gefahren ausgesetzt sind, die gegenüber einem normalen Übungsverhalten eine erhöhte Verletzungsgefahr mit sich bringen.[1332]

[1314] OLG Schleswig, Urt. v. 10.11.1994 – 11 U 64/93, VersR 1996, 80; die Revision wurde nicht angenommen, BGH, Beschl. v. 30.5.1995 – VI ZR 392/94.
[1315] OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.3.1980 – 4 W 45/79, VersR 1980, 1147 dort wurde für das Jahr 1978 die Verpflichtung abgelehnt, sog. Wellenbrecher anzubringen; im konkreten Fall wurde eine solche Verpflichtung auch wegen der flachen Stufen abgelehnt.
[1316] OLG Brandenburg, Urt. v. 16.4.2002 – 2 U 44/01, zfs 2003, 225; LG Dortmund, Urt. v. 28.3.1995 – 3 O 585/94, NJW-...

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