Rz. 293

Grundsätzlich muss der Geschädigte die Voraussetzungen der deliktischen Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB darlegen und beweisen (s. dazu § 2 Rdn 188). Für eine Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht muss der Geschädigte daher auch die Umstände darlegen und beweisen, aus denen sich das Bestehen der Verkehrssicherungspflicht und deren schuldhafte Verletzung ergibt.[680] Ebenso muss er grds. den Kausalzusammenhang zwischen der Verkehrssicherungspflichtverletzung und der Rechtsgutsverletzung beweisen.[681] Unterlässt der Verkehrssicherungspflichtige aber eine den Umständen nach gebotene Dokumentation der durchgeführten Kontrollen und erschwert oder verhindert dies den Nachweis einer Pflichtverletzung, kann sogar eine Umkehr der Beweislast gerechtfertigt sein.[682]

 

Rz. 294

Für den Kausalzusammenhang zwischen der Verkehrssicherungspflichtverletzung und der Rechtsgutsverletzung kommt ein Anscheinsbeweis in Betracht, wenn sich in dem Schadensfall gerade diejenige Gefahr verwirklicht, der durch die Auferlegung bestimmter Verhaltenspflichten begegnet werden soll.[683] Das ist insbesondere der Fall, wenn die Verkehrssicherungspflicht auf einem Schutzgesetz oder einer Unfallverhütungsvorschrift beruht, die gerade der Vermeidung derartiger Gefahren dient (vgl. für Baustellen Rdn 321).

 

Rz. 295

Die Verletzung der "äußeren" Sorgfalt begründet einen Anscheinsbeweis dafür, dass der Verkehrssicherungspflichtige schuldhaft gehandelt hat.[684]

[683] BGH, Urt. v. 11.12.1962 – VI ZR 257/61, VersR 1963, 194 (195); BGH, Urt. v. 3.6.2008 – VI ZR 223/07, NJW 2008, 3775 Rn 17; BGH, Urt. v. 9.9.2008 – VI ZR 279/06, NJW 2008, 3778 Rn 20; hingegen zieht BGH, Urt. v. 23.11.2017 – III ZR 60/16, BGHZ 217, 50 Rn 24 eine Parallele zum Arzthaftungsrecht.
[684] BGH, Urt. v. 11.3.1986 – VI ZR 22/85, NJW 1986, 2757 (2758); BGH, Beschl. v. 17.4.2012 – VI ZR 126/11 Rn 6; vgl. auch § 2 Rdn 228.

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