Verfahrensgang

LG Stade (Aktenzeichen 6 O 329/01)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 26.4.2002 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer – Einzelrichter – des LG Stade teilweise geändert.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, dem Kläger 7.700 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz gem. § 1 DÜG seit dem 25.10.2001 zu zahlen.

Von den Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger und die Beklagte zu 2) ihre außergerichtlichen Kosten allein und die Gerichtskosten je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten zu 2) auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 2 kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt Schmerzensgeld nach einem Unfall, den er am 30.11.1999 gegen 06:45 Uhr auf dem P & R-Parkplatz am Bahnhofsgelände in B erlitten hat.

Der Kläger geriet, nachdem er sein Fahrzeug auf dem Parkplatz abgestellt, dieses verlassen und durch die Beifahrertür Gegenstände aus dem Wagen geholt hatte, beim Weg zum Bahnhof mit seinem rechten Fuß in einen nicht abgedeckten, im Unfallzeitpunkt mit Laub gefüllten Einlauf der Straßenentwässerungsanlage. Hierdurch verlor er das Gleichgewicht und stürzte. Der Kläger erlitt beim Sturz eine meißelförmige Impressionsfraktur des Tibiaplateaus nebst Abriss des Außenminiskus rechts sowie eine Kontusion des linken Ellenbogengelenks. Die Knieverletzung wurde operativ versorgt, die stationäre Behandlung des Klägers dauerte vom 1. bis zum 11.12.1999. Im weiteren Verlauf kam es zu einer tiefen Unterschenkelthrombose; bis heute ist der Kläger, dem bis zum 15.3.2000 eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit, bis zum 30.3.2001 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % und danach von 10 % bescheinigt wurde, nicht völlig beschwerdefrei.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, beide Beklagte hätten die ihnen obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt.

Die Beklagte zu 1) hat unter Hinweis auf ihre fehlende Rechtsfähigkeit ihre Parteifähigkeit bestritten. Die Beklagte zu 2) hat darauf verwiesen, dass der Parkplatz alle vier Wochen, letztmalig am 15.11.1999, kontrolliert worden sei und hierbei keine Auffälligkeiten festgestellt worden seien. Hierzu hat sie einen als „Straßen- Kontroll-Buch 1999” überschriebenen Computerausdruck vorgelegt, aus dem sich für die Straße „Am Bundesbahnhof” (zum Bereich dieser Straße gehört der P & R-Parkplatz) unter dem 15.11.1999 die Eintragung „keine Beanstandung” ergibt (Bl. 46 d.A.). Sie hat behauptet, dass der Bereich mit einem Pkw abgefahren und das Ergebnis anschließend in das elektronische Kontrollbuch eingetragen worden sei, die handschriftlichen Notizen über die Kontrolle würden nicht aufgehoben. Weder die Person des Kontrolleurs noch die Person, die die Angaben in das elektronische Kontrollbuch eingetragen hat, konnten von der Beklagten zu 2) benannt werden.

Das LG hat die Klage gegen die Beklagte zu 1) als unzulässig und gegen die Beklagte zu 2) als unbegründet abgewiesen.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen Anspruch gegen die Beklagte zu 2) weiter. Er meint, dass die Beklagte zu 2) weder ihrer Kontrollpflicht ausreichend nachgekommen sei noch in zumutbarer Weise den Deckel des Einlaufs gegen unbefugtes Entfernen gesichert habe.

Die Beklagte zu 2) verteidigt die angefochtene Entscheidung und hält ihre Kontrollen für ausreichend. Das vom Kläger geforderte Verschließen des Einlaufdeckels hält sie für unzumutbar, weil hierdurch Kosten und Aufwand der Reinigung deutlich erhöht würden und die Gefahr – auch wegen der Lage des Einlaufs am Rand des Parkplatzes – allenfalls gering sei. Daher treffe sie auch kein Verschulden. Jedenfalls aber müsse sich der Kläger ein überwiegendes Mitverschulden anrechnen lassen, denn er hätte das Fehlen des Einlaufdeckels erkennen können.

II. Die Berufung ist begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 2) ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, § 847 BGB, in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe zu.

1. Es bedarf keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob eine Haftung der Beklagten zu 2) gem. § 2 Abs. 1 HpflG dem Grunde nach zu bejahen (so i.E. wohl LG München ZfS 1987, 260) oder ob – weil vorliegend die Entfernung des Einlaufdeckels ein von außen auf die Anlage einwirkendes Ereignis darstellt, das seine Ursache nicht in der Anlage selbst hat und nicht mit deren Gefahrenquellen zusammen hängt – eine solche Haftung ausgeschlossen wäre (OLG Celle, Urt. v. 20.2.1991, VersR 1991, 1382 m.w.N.). Denn gem. § 6 HpflG ist im Fall einer Körperverletzung Schadensersatz (nur) durch Ersatz der Heilbehandlungskosten sowie des Vermögensnachteils (Verdienstausfall, Erhöhung der Bedürfnisse etc.) zu leisten. Das hier vom Kläger verlangte Schmerzensgeld hingegen ist im Rahmen der Gefährdungs...

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