Rz. 227

Bei der Verletzung von Schutzgesetzen sowie von Unfallverhütungsvorschriften spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Verstoß für den Schadenseintritt ursächlich war, sofern sich gerade diejenige Gefahr verwirklicht hat, der das Schutzgesetz oder die Unfallverhütungsvorschrift entgegenwirken soll.[500]

 

Rz. 228

Entspricht etwa der Aufbau des Gerüstes zum Unfallzeitpunkt nicht den Unfallverhütungsvorschriften der Bau – Berufsgenossenschaft, so spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass dieser Verstoß für den Absturz eines Arbeitnehmers (mit-)ursächlich war.[501] Ähnlich verhält es sich, wenn ein Arbeitgeber – ein Dachdeckerbetrieb – die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft für Arbeiten auf Dächern missachtet und ein Arbeiter abstürzt.[502]

[500] BGH, Urt. v. 25.1.1983 – VI ZR 92/81, VersR 1983, 440: Motorradfahrer fährt ohne Schutzhelm; BGH, Urt. v. 22.4.1986 – VI ZR 77/85, VersR 1986, 916: fehlender Handlauf an einer Treppe; BGH, Urt. v. 9.9.2008 – VI ZR 279/06, VersR 2008, 1551: Fahrten mit einem Quad in einem Erlebnispark.
[502] OLG Frankfurt. Urt. v. 14.12.2011 – 1 U 191/10, juris.

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