Rz. 944

Für den Amtshaftungsanspruch gelten die allgemeinen Bestimmungen der §§ 195 ff. BGB, sodass auf die allgemeinen Ausführungen zur Verjährung verwiesen werden kann. Soweit für den Beginn der Verjährung Kenntnis auch des Schädigers verlangt wird, ist nicht erforderlich, dass dem Geschädigten bekannt ist, dass anstelle des Beamten der Staat haftet. Es genügt aber grundsätzlich, dass der Betroffene die Tatsachen kennt oder grob fahrlässig nicht kennt, die den Anspruch begründen; nicht erforderlich ist, dass er hieraus auch die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht.[2927] Hat der Amtsträger durch eine fehlerhafte Belehrung über den Inhalt seiner Amtspflichten deren Verletzung gegenüber dem Geschädigten verdunkelt, ist diesem – wenn und solange er keinen konkreten Anlass hat, an der Richtigkeit der erteilten Auskunft zu zweifeln – die Erhebung einer Amtshaftungsklage ebenso unzumutbar wie bei einer objektiv unübersichtlichen oder unklaren Rechtslage.[2928] Die Verjährungsfrist beginnt überdies erst zu laufen, wenn der Geschädigte weiß, dass eine in Betracht kommende anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne von § 839 Abs. 1 S. 2 BGB den Schaden mindestens teilweise nicht deckt.[2929] Auch im Amtshaftungsrecht kommt der Grundsatz der Schadenseinheit zur Anwendung.[2930] Verwaltungsrechtliche Rechtsbehelfe und die Klage vor dem Verwaltungsgericht hemmen in analoger Anwendung der §§ 204 Abs. 1 Nr. 1, 209 BGB die Verjährung.[2931] Verkündet der Geschädigte in einem Vorprozess, mit dem er auch im Erfolgsfall nur Ersatz eines Teils seines Schadens von einem Dritten verlangen kann, dem Amtsträger den Streit, hemmt dies gemäß §§ 204 Abs. 1 Nr. 6, 209 BGB die Verjährung des gesamten Amtshaftungsanspruchs.[2932]

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