Rz. 53

Der beklagte Haftpflichtversicherer hatte dem Kläger unstreitig den bei einem Verkehrsunfall im Oktober 2010 entstandenen Fahrzeugschaden zu ersetzen.

Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, in dem die Reparaturkosten auf brutto 8.346,72 EUR (netto 7.014,05 EUR) beziffert wurden, ließ der Kläger sein Fahrzeug auf der Grundlage des Gutachtens bei der Firma O. nach Maßgabe des Gutachtens sach- und fachgerecht instand setzen. Die Firma O. stellte dem Kläger Reparaturkosten in Höhe von brutto 7.492,22 EUR (netto 6.295,98 EUR) in Rechnung. Der Kläger rechnete den Schaden gegenüber der Beklagten auf der Grundlage des Gutachtens ab. Diese regulierte den Schaden unter Zugrundelegung der tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten in Höhe von 7.492,22 EUR.

 

Rz. 54

Mit der Klage hat der Kläger weiteren Schadensersatz in Höhe von 718,07 EUR verlangt. Diesen Anspruch errechnete er unter Zugrundelegung des vom Gutachter festgestellten Nettoreparaturaufwands in Höhe von 7.014,05 EUR und der von ihm tatsächlich für die Instandsetzung gezahlten Mehrwertsteuer in Höhe von 1.196,24 EUR, wobei er die von der Beklagten gezahlten Reparaturkosten in Höhe von 7.492,22 EUR in Abzug brachte.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen wandte sich die Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge