Rz. 7

Der Sachverständige ermittelte einen Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs (eines vier Jahre alten Passat TDI Trendline) von 11.900 EUR brutto und einen Restwert von 5.000 EUR. Der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Kläger erwarb bei einem gewerblichen Kfz-Händler ein im Sinne des § 25a UStG differenzbesteuertes Ersatzfahrzeug (einen fünf Jahre alten Audi A 4 TDI) zum Preis von 13.400 EUR. Der Haftpflichtversicherer des Schädigers zahlte an den Kläger lediglich einen Betrag von 5.000 EUR, wobei er den Netto-Wiederbeschaffungswert aus dem Sachverständigengutachten unter Zugrundelegung des Regel-Mehrwertsteuersatzes im Sinne des § 10 UStG von 19 % errechnete (11.900 EUR – 1.900 EUR = 10.000 EUR) und hiervon den Restwert in Abzug brachte. Darüber hinaus zahlte sie weitere 268 EUR als bei dem Erwerb des Ersatzfahrzeugs tatsächlich angefallene, mit 2 % des Verkaufspreises geschätzte Differenz-Umsatzsteuer im Sinne des § 25a UStG.

Der Kläger verlangte Schadensersatz in Höhe des gesamten – um den Restwert gekürzten – Brutto-Wiederbeschaffungswertes.

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