Rz. 46

Mit der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV)[35] wurden zum 1.1.2018 in § 6 ERVV die Anforderungen an das von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Behörden zu führende besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo[36]) geregelt. Auch das beBPo beruht auf dem technischen Protokollstandard OSCI oder ggf. künftig einem diesen ersetzenden, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Protokollstandard; die Identität des Postfachinhabers muss in einem Identifizierungsverfahren geprüft und bestätigt worden und der Postfachinhaber muss in ein sicheres elektronisches Verzeichnis eingetragen sein. Darüber hinaus muss das beBPo über eine Suchfunktion verfügen, die es ermöglicht, andere Inhaber von besonderen elektronischen Postfächern aufzufinden (so z.B. EGVP, beA, beN), für andere Inhaber von besonderen elektronischen Postfächern adressierbar und barrierefrei sein.

 

Rz. 47

In §§ 7, 8 und 9 ERVV werden sowohl das Identifizierungsverfahren als auch der Zugang und die Zugangsberechtigung sowie Änderung und Löschung im beBPo geregelt. Die ERVV ist am 1.1.2018 in Kraft getreten und wurde bereits mehrfach geändert und vor allem zum 1.1.2022 erweitert.[37]

 

Rz. 48

Nur beispielhaft: Im beA-Gesamtverzeichnis waren zum Zeitpunkt der Drucklegung dieses Werks allein über 80 Bußgeldbehörden, die über ein beBPo verfügen, auffindbar. Auf der Internetseite www.egvp.de finden sich unter dem Stichwort "Für Behörden" weitere Links mit hilfreichen Dokumenten (so z.B. zum Austausch elektronischer Akten zwischen Behörden und Justiz), die ständig aktualisiert werden, weshalb an dieser Stelle auf konkrete Verlinkungen verzichtet wird.

[35] Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) – VO v. 24.11.2017, BGBl I, 3803 (Nr. 75); zuletzt geändert durch Art. 6 G. v. 5.10.2021, BGBl I, 4607.
[36] Weitergehende Informationen zum beBPO finden Sie auf Wunsch hier: https://egvp.justiz.de/behoerdenpostfach/index.php (Abruf: 22.9.2022).
[37] Art. 6 Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften v. 5.10.2021, BGBl I, 4607.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge