Rz. 77

Mit § 15 Abs. 5 S. 1 RVG hat der Gesetzgeber eine Kappungsgrenze bei erneuter Beauftragung festgelegt. Danach erhält der RA in derselben Angelegenheit, in der er bereits tätig war, nicht mehr Gebühren, als er bekommen würde, wenn er von Beginn an mit diesen Tätigkeiten beauftragt worden wäre. Diese Bestimmung soll verhindern, dass der zunächst für eine einzelne Tätigkeit beauftragte RA mit späterer zusätzlicher Einzeltätigkeitsbeauftragung oder Gesamtvertretung höhere Gebühren erzielt als der RA, der unmittelbar mit der Vertretung im Ganzen beauftragt wurde.

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