Rz. 66

Eile ist auch geboten bei der Korrespondenz hinsichtlich etwaig vorhandener Lebensversicherungen, wenn Bezugsberechtigungen Dritter zu befürchten sind. Hier hat der Nachlasspfleger Maßnahmen zu treffen, um eine Auszahlung der Versicherungsleistung an den Dritten zu verhindern oder eine Abtretung zu erreichen. Dem Begünstigten sollte der Widerruf der einer Bezugsberechtigung zugrunde liegenden Schenkung unverzüglich erklärt und der Versicherung untersagt werden, die Bezugsberechtigung an den Begünstigten mitzuteilen. Einzelheiten hierzu sind in § 3 Rdn 406 ff. "Lebensversicherungen" dargestellt, einschließlich Musterschreiben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge