Rz. 89

Die Verjährung richtet sich nach §§ 194 ff. BGB: Die Regelverjährung beträgt drei Jahre, § 195 BGB. Bei Rechten an einem Grundstück sind es zehn Jahre, § 196 BGB. Ausnahmsweise gilt nach § 197 BGB eine dreißigjährige Verjährungsfrist, u.a. für Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten sowie für rechtskräftig festgestellte Ansprüche.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
 

Rz. 90

Nach Ansicht des LG Köln[26] soll allerdings gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB die Verjährungsfrist im Falle unbekannter Erben mangels Kenntnis der Erben nicht zu laufen beginnen. Mit der Schaffung einer Klagemöglichkeit gegen die unbekannten Erben gehe nicht eine zeitliche Vorverlagerung des Verjährungsbeginns einher.[27] Diese Ansicht findet im Gesetz keine Stütze, verkennt die Stellung des Nachlasspflegers als gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben, widerspricht dem Zweck der Verjährungsvorschriften und übersieht die Regelung des § 211 BGB. Die Kenntnis der Person des Anspruchsgegners erfordert nicht die Kenntnis der Person des Rechtsnachfolgers (Erben), auf den die Schuld nach ihrer Entstehung übergegangen ist.[28] Daher ändert sich an einer bereits laufenden Verjährung durch den Tod des Schuldners nichts. Gerade für diese Fälle sieht § 1961 BGB die Forderungspflegschaft vor, die der Gläubiger beantragen kann.[29]

 

Rz. 91

Das Gesetz regelt weiter kenntnisunabhängige Verjährungshöchstfristen, so für Schadensersatzansprüche (§ 199 Abs. 2 und 3 BGB) und Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt (§ 199 Abs. 3a BGB). Letztere verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

 

Rz. 92

"Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen" im Sinne von § 199 Abs. 3a BGB erfasst nicht Forderungen und Verbindlichkeiten des Erblassers. Auch wenn im Einzelfall die Kenntnis einer letztwilligen Verfügung für ihre Geltendmachung erforderlich sein mag, richtet sich die Verjährung dieser Ansprüche nach dem ihnen zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zwischen Erblasser und Drittem.[30]

 

Rz. 93

Mit der Formulierung "Ansprüche, die auf dem Erbfall beruhen" hat der Gesetzgeber in der ersten Alternative klargestellt, dass nicht sämtliche erbrechtlichen Ansprüche gemeint sind, sondern lediglich solche, die originär und unmittelbar mit dem Erbfall verknüpft sind und nicht nur in irgendeiner Weise mit ihm in Zusammenhang stehen. Die zweite Alternative umfasst dagegen auch Ansprüche, die zum Erbfall eine mittelbare Verbindung aufweisen, sofern nur ihre Geltendmachung die Kenntnis einer letztwilligen Verfügung voraussetzt, wenn also die schlüssige Begründung des Anspruchs ohne Bezugnahme auf die Verfügung nicht möglich ist. Gemeint sind insbesondere Ansprüche, die sich aus der Verfügung selbst ergeben.[31]

 

Rz. 94

Andere Ansprüche als die nach den § 199 Abs. 2 bis 3a BGB verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

[26] LG Köln v. 15.7.2014 – 2 O 534/13, BeckRS 2014, 14466.
[27] LG Köln v. 15.7.2014 – 2 O 534/13, BeckRS 2014, 14466.
[28] MüKo-BGB/Grothe, § 199 Rn 30.
[29] Vgl. Staudinger/Peters/Jacoby, § 199 Rn 70.
[30] Begr. RegE, BT Drucks. 96/08, S. 27 f.; MüKo-BGB/Grothe, § 199 Rn 54.
[31] MüKo-BGB/Grothe, § 199 Rn 54.

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